Naturkosmetik im Online-Shop: OLG Karlsruhe verlangt Angabe von Inhaltsstoffen

Veröffentlicht: 13.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.11.2018

Laut Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe müssen Online-Händler in ihrem Shop über die exakte Zusammensetzung von Naturkosmetik informieren.

Inhaltsstoffe bei Naturkosmetik
© Africa Studio / Shutterstock.com

Dass Verbraucher bei vielen Produkten über deren Zusammensetzung informieren müssen, ist nichts Neues. Regelmäßig kommt es zu Abmahnungen, weil Online-Händler den passenden Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht angegeben haben – kürzlich berichteten wir beispielsweise über den vom IDO-Verband angestrebten Prozess wegen fehlender Materialangaben bei einem Schal. Wie ein neues Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ.: 6 U 84/17) zeigt, kann aber auch bei Naturkosmetik die Angabe der Inhaltsstoffe notwendig sein.

Inhaltsstoffe von Naturkosmetik sind oft Kaufkriterium

Im Fall ging es um eine Shop-Betreiberin, die eben solche Naturkosmetik-Produkte online vertreibt. Deren Inhaltsstoffe gab sie jedoch nicht ausführlicher an, wie die Kanzlei Dr. Bahr mitteilt. Gerade bei Naturkosmetik mache der Verbraucher seine Kaufentscheidung aber von diesen abhängig, stellten die Richter fest. Nicht selten greifen diese schließlich bewusst wegen des Inhalts zu natürlicher Kosmetik. Gerade Faktoren wie die Hautverträglichkeit oder Allergien spielen in dieser Sparte eine wichtige Rolle für die Kaufentscheidung. Das führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Inhaltsstoffe von Naturkosmetik als sogenannte wesentliche Informationen betrachtet werden müssen, die dem Verbraucher laut Gesetz nicht vorenthalten werden dürfen.

Angabepflicht steht nicht eindeutig im Gesetz

Entgegen anderer Produktsparten wird dies hier aber eben nicht aus einer speziellen gesetzlichen Regelung abgeleitet: Während etwa die Textilkennzeichnungsverordnung die Kennzeichnung der Materialzusammensetzung von Textilien in der Artikelbeschreibung vorsieht, regelt die Verordnung über die Produktsicherheit von Kosmetik eine Kennzeichnungspflicht für Inhaltsstoffe nur auf deren Verpackung. Die Pflicht folgt hier mit den „wesentlichen Informationen“ vielmehr direkt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das zeigt, dass es für Online-Händler wichtig ist, sich mit aktuellen Urteilen auseinanderzusetzen: Ausdrücklich steht diese Anforderung schließlich nirgendwo niedergeschrieben. Gleichzeitig ist es möglich, dass die Lage von anderen Gerichten abweichend beurteilt wird. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler jedoch vorerst nicht auf die explizite Nennung der Inhaltsstoffe von Naturkosmetik verzichten.

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