Stofftierhersteller Steiff: Kein Schutz des Knopfs im Ohr

Veröffentlicht: 27.01.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.01.2014

Der eine oder andere kennt ihn noch aus der Kindheit: Der gutmütig dreinblickende Teddybär mit dem kleinen gelben Fähnchen im Ohr. Was für viele Deutsche ein echtes Markenzeichen der Plüschtiere ist, ist für die Richter in Brüssel nichts Besonderes. Ein Schutz an dem Knopf samt Fähnchen im Ohr bestehe mangels Unterscheidungskraft nicht.

Stofftierhersteller Steiff: Kein Schutz des Knopfs im Ohr

(Bildquelle Teddybär: moggara12 via Shutterstock)

Das Gericht der Europäischen Union (EuGH) bestätigt, dass der Stofftierhersteller Steiff die Befestigung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann (Urteile in den Rechtssachen T-433/12 und T-434/12).

Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen.

Was ist eine Gemeinschaftmarke?

Die Gemeinschaftsmarke erlangt mit ihrer Eintragung einen einheitlichen Markenschutz auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Erforderlich ist ein Eintragungsverfahren beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (sog.: „HABM“).

2010 meldete der Stofftierhersteller Steiff beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) zwei „Positionsmarken“ als Gemeinschaftsmarken an. Schutz wurde in diesem Zusammenhang für die Anbringung eines runden Metallknopfes, der im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes Stofffähnchen begehrt.

Was ist eine Positionsmarke?

Bei einer Positionsmarke – die nach § 3 Absatz 1 Markengesetz schutzfähig ist - steht die gleich bleibende Positionierung, Farbe und Größe der Marke auf einem beanspruchten Produkt im Vordergrund. Beispiel: rotes rechteckigen Stoff-Label, das oben links in die Gesäßtasche von LEVI’s-Hosen eingenäht ist.

Das HABM wies die Anmeldungen von Steiff zurück, da den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaubten es den Verbrauchern nicht, die Herkunft der Waren aus dem Hause Steiff zu erkennen. Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim EuGH angefochten und geltend gemacht, das HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen.

Mit seinen Urteilen weist der EuGH die Klagen von Steiff ab und folgt der Auffassung des Gemeinschaftsmarkenamtes.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Anmeldemarken mit einem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere als „Positionsmarken“ verschmelzen. Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zum einen stellen Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung am Ohr kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens wahrgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 16.01.2014  

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