Designschutz: Nutzung von entworfenem Firmenlogo als Referenz ist erlaubt

Veröffentlicht: 27.02.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.02.2014

Um künftige Kunden von den eigenen Befähigungen zu überzeugen, werben meist Unternehmen im kreativen Bereich mit den Namen ihrer Auftraggeber. Dabei werden die bisherigen Arbeitsergebnisse als Referenz verwendet und auf den Internetseiten präsentiert. Wie weit dies rechtlich zulässig ist – insbesondere wenn alle Rechte übertragen wurden – hat kürzlich das Landgericht Berlin entschieden.

Hammer mit Copyright

(Bildquelle Hammer und Copyright: 3dfoto via Shutterstock)

Für die Gewinnung neuer Kunden ist die Präsentation der bisher geleisteten Arbeitsergebnisse auf einem Internetauftritt - insbesondere im gestalterischen Bereich - von großer Wichtigkeit. Doch die Abbildung der Werke und die Nennung der Kunden als Referenz für das eigene Schaffen und dessen Qualität können problematisch werden, wenn der Auftraggeber mit der Referenz-Werbung nicht einverstanden ist. Auch das Landgericht Berlin hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen.

Ein Grafikdesigner, der mit der Gestaltung einer Webseite beauftragt war, darf seine Arbeiten als Referenz auf seiner Webseite zeigen, weil dies „geschäftsüblich“ sei. Dies gelte nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch dann, wenn die Designagentur das ausschließliche Nutzungsrecht gar nicht mehr inne hat (Urteil vom 03.12.2013, Az.: 15 O 318/12).

Der Fall

Ein Unternehmen hatte bei einer Designagentur den Entwurf u.a. eines Firmenlogos in Auftrag gegeben. Auf ihrer Internetseite befindet sich eine Rubrik „Referenzen“, wo die Auftragnehmerin neben anderen Arbeiten und Grafikdesigns der Agentur auch das für den streitgegenständlichen Auftrag entworfene Firmenlogo präsentierte. Dies duldete die Auftraggeberin jedoch nicht und mahnte die Agentur kostenpflichtig wegen der unberechtigten Verwendung des Logos als Referenz ab. Ein Nutzungsrecht an dem Logo stehe der Designagentur nicht (mehr) zu.

Kein Anspruch auf Verwendung bei Verlust der exklusiven Nutzungsrechte

Das Landgericht Berlin kam zwar zu dem Schluss, dass die Designagentur die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Firmenlogo einschließlich des Rechts für die Nutzung im Internet als Referenz an die Auftraggeberin übertragen habe. Infolgedessen wäre die Abmahnung berechtigt gewesen.

Präsentation von Arbeitsergebnissen als Referenz ist geschäftsüblich

Das Gericht kam hingegen im konkreten Fall doch noch zu einer zulässigen Anzeige: Die Designagentur dürfe das Logo unabhängig von der Einräumung exklusiver Nutzungsrechte als Referenz verwenden, weil dies bei gestalterischen Leistungen im Bereich Grafikdesign „geschäftsüblich“ sei. Anbieter gestalterischer Leistungen präsentieren Beispiele ihrer Leistungen üblicherweise durch einen Internetauftritt, auch anhand solcher Arbeitsergebnisse, an denen dem Kunden Exklusivrechte eingeräumt wurden. Auf diese Weise könne den Interessenten der Stil und die Vielfalt gezeigt werden.

Beachtung der Anonymität

Zwar unterliege die Kundenbeziehung grundsätzlich keinem Vertraulichkeitsgebot. Solange an der Vertragsbeziehung nichts Anstößiges oder Vertrauliches festzustellen sei, könne die Wiedergabe des Logos sogar zu einem willkommenen kostenlosen Werbeeffekt für den Logoinhaber führen. In einer solchen Situation müsse die Auftraggeberin ohne Weiteres damit rechnen, dass die Designagentur das Firmenlogo als eine Referenz präsentieren könnte.

Praxistipp

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich der Auffassung des Landgerichts Berlin anschließen. Um Streitigkeiten wie die vorliegende vorzubeugen, sollte die Werbung mit der Arbeitsleistung und deren Ausgestaltung bereits vorab ausdrücklich vereinbart werden.

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