Apple-Urteil: Online-Händler muss Herstellerangaben nicht kennzeichnen

Veröffentlicht: 04.04.2014 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 04.04.2014

Ein Online-Händler erwarb Kopfhörer von Apple über einem inländischen Lieferanten und verkaufte diese in seinem Online-Shop. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung. Die Entscheidung des LG Bochum in dem Fall mag noch nicht repräsentativ sein, könnte aber bald auf andere Fälle angewendet werden.

Apfel mit Kopfhörern

(Bildquelle Apfel mit Kopfhörern: imging via Shutterstock)

Der Besitzer eines Online-Shops erwarb Apple-Kopfhörer über einem Lieferanten aus dem Inland und verkaufte diese in seinem Shop. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung, in der ihm unterstellt wurde, die Kennzeichnungspflichten nicht eingehalten zu haben. Ob diese Abmahnung berechtigt war, hatte das LG Bochum in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Der Abmahner tätigte einen Testkauf und bestellte bei einem Konkurrenten Kopfhörer der Marke Apple. Dabei stellte er fest, dass weder auf der Ware selbst, noch auf der Verpackung Angaben zum Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) gemacht wurden. Der Abmahner ist der Ansicht, dem Online-Händler obliege die Prüfungspflicht dahingehend, dass die streitgegenständlichen Kopfhörer von Apple über die entsprechende Kennzeichnung nach dem ProdSG verfügen. Daraufhin mahnte er diesen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab.

Online-Händler trifft keine Prüfungspflicht

Das LG Bochum entschied nunmehr mit Urteil vom 16.01.2014, dass die Pflicht zur entsprechenden Kennzeichnung gem. § 6 Abs. 1, Nr. 2 ProdSG gerade nicht dem Online-Händler auferlegt werden kann. Dieser hat nur dazu beizutragen, dass sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies umfasst jedoch nicht die Pflicht, die Kopfhörer mit den Kontaktdaten des Herstellers zu versehen bzw. die ordnungsgemäße Kennzeichnung selbstständig zu überprüfen. Es entspräche auch nicht dem Sinn des ProdSG, wenn der Online-Händler bei Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten – welche ihm nicht obliegen – den Verkauf der Produkte zu unterlassen hätte. Die gerügte Nichtkennzeichnung ist dem Online-Händler damit nicht vorzuwerfen. Die Gegenseite legte Berufung gegen das Urteil ein, nahm diese jedoch wieder zurück.

Fazit des Urteils

Das LG Bochum entschied, dass die Pflicht zur Kennzeichnung mit den entsprechenden Herstellerangaben nicht den Online-Händler, sondern den Hersteller, einen Bevollmächtigten oder den Einführer trifft. Hierbei handelt es sich bisher jedoch um die Einzelfallentscheidung eines Landgerichts. Völlige Rechtssicherheit besteht deshalb nach wie vor nicht. Im Falle einer Abmahnung bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte ähnlich wie das LG Bochum entscheiden oder eine andere Rechtsauffassung vertreten.

Kommentare  

#4 Redaktion 2014-04-11 08:26
Hallo Herr Baumgarten,
die Entscheidung, ob das Aktenzeichen in diesem Fall veröffentlicht wird, obliegt uns als Händlerbund nicht, da das Urteil von der mit uns kooperierenden Kanzlei erstritten wurde. Soweit es Anfragen zum Urteil gibt, können diese gern an uns gerichtet werden – wir leiten diese dann an die Kanzlei weiter.

Die Redaktion
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#3 Christoph.Baumgarten 2014-04-10 12:06
Hallo,
das finde ich aber seltsam, in welchem Gesetz steht denn, dass man auf einer Webseite keine Aktenzeichen veröffentlich weren dürfen?
Bitte um mAufklärung, danke!
MFG
Baumgarten
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#2 Redaktion 2014-04-08 08:50
Lieber Horst,

leider können wir keine Aktenzeichen hier im öffentlichen Forum herausgeben und online ist das Urteil nirgends veröffentlicht wurden. Sie können sich aber diesbezüglich über das Kontaktformular im internen Mitgliederberei ch des Händlerbundes an unsere Juristen wenden.

Die Redaktion
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#1 Horst 2014-04-07 14:32
Liebes Team,

gibt es dazu auch ein Aktenzeichen bzw. ist das Urteil online einsehbar??

mfg
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