Europäischer Gerichtshof: Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung unzulässig

Veröffentlicht: 08.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.04.2014

Mit Urteil vom heutigen Tage erteilt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg der Speicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten ohne konkreten Anlass eine Absage. Die europäische Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten verstößt - wie von Datenschützern prophezeit - gegen die Grundrechte und wurde daher heute vom Gerichtshof für unzulässig erklärt.

Ordner mit Daten

(Bildquelle Ordner mit Daten: Thep Urai via Shutterstock)

Am heutigen Tage hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg das mit Spannung erwartete Urteil verkündet, ob er die EU-Richtlinie zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für zulässig hält.

Die Richtlinie beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt“, so die Entscheidung des EuGH, mit der die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung heute für ungültig erklärt wurde.

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

Unter Vorratsdatenspeicherung versteht man die Speicherung personenbezogener Daten (z.B. Telekommunikations-Verbindungsdaten) durch öffentliche Stellen, ohne dass ein Verdacht für eine Straftat oder eine konkrete Gefahr besteht. Die Daten werden sozusagen auf „Vorrat“ gespeichert. Mit der Vorratsdatenspeicherung soll die Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verbessert werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bis dahin existierenden deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2010 für verfassungswidrig.

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung

Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes war die Frage des irischen High Courts und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes nach der Gültigkeit der „Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten“ (2006/24/EG).

Die Richtlinie soll in erster Linie sicherstellen, dass die gesammelten Daten zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen. Die Richtlinie sieht daher vor, dass die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder die Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes die Verkehrs- und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind, auf Vorrat speichern müssen. Dagegen gestattet sie keine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der abgerufenen Informationen.

Besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte

Der Gerichtshof stellt fest, dass aus den auf Vorrat gespeicherten Informationen sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen gezogen werden können, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte, erfolgende Ortsveränderungen, Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.

Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden dazu einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.

Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.

Eingriff in die Grundrechte nicht gerechtfertigt

Die Vorratsdatenspeicherung zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit. Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste.

Kein ausreichender Schutz vor Missbrauch

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

Die vollständige Pressemitteilung kann hier eingesehen werden.

 

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