Medizinprodukte: Wettbewerbsverstoß durch unzulässige Werbezugabe

Veröffentlicht: 17.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.04.2014

Grundsätzlich dürfen Waren samt einer kostenfreien Werbezugabe verkauft werden. Nicht aber, wenn die beworbenen Produkte unter die Kategorie Arzneimittel, Medizinprodukte oder sonstige Gegenstände mit körperlicher Wirkung zählen. Hier soll der Schutz des Verbrauchers besonders hoch eingestuft werden, so das Oberlandesgereicht Celle in einem kürzlich ergangenem Urteil.

 Holzhammer mit Brille

(Bildquelle Holzhammer mit Brille: Oleksiy Mark via Shutterstock)

Aufgrund der Fülle von Online-Shops und Plattformangeboten kann der Kunde das preisgünstigste Angebot wählen. Aber wie kann der Kaufinteressent zum Käufer im eigenen Online-Shop gemacht werden? Der Kunde muss den Eindruck bekommen, etwas Besonderes zu erhalten, was er bei gleicher Leistung bei der Konkurrenz nicht geboten bekommt.

So können beispielsweise das Versprechen von Rabatten oder kostenlosen Gratiszugaben die eine oder andere Kaufentscheidung leichter machen. Grundsätzlich dürfen Produkte mit Gratiszugaben verkauft werden, nicht aber, wenn es um Medizinprodukte oder andere Gesundheitsprodukte geht. Hier gibt es strenge Regeln wie ein Urteil des Oberlandesgericht Celle in Erinnerung ruft (Urteil vom 13. März 2014 - Az. 13 U 106/13).

Werbezugabe: „ZWEI FÜR EINS“

Ein Wettbewerbsverband machte wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen ein Augenoptik-Unternehmen wegen einer Werbung mit dem Inhalt:

„ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT. *

*Angebot gültig bis 31.12.2012. Beim Kauf einer Brille oder Brillengläsern in Sehstärke mit Mindestauftragswert Einstärkenbrille 199 €, Mehrstärkenbrille 299 € (bei Zahlung der gesetzlichen Krankenkasse inkl. Krankenkassenzuzahlung und nach Abzug aller Kulanzen und Rabatte) erhalten Sie eine Einstärken-Armani-Brille oder Sonnenbrille in Sehstärke mit Brillengläsern aus einem ausgewählten Glassortiment geschenkt.“

geltend.

Verbot der Werbezugabe nach dem Heilmittelwerbegesetz

Die beworbenen Brillen und Brillengläser sind als Sehhilfen Medizinprodukte i. S. des Medizinproduktegesetzes, auf die auch das Heilmittelwerbegesetz Anwendung findet.

Im Heilmittelwerbegesetz findet sich folgendes Verbot: Gemäß § 7 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz ist es grundsätzlich unzulässig, im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände mit körperlicher Wirkung Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Dieses Zuwendungsverbot umfasst auch Werbegaben an Verbraucher. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Zweck der in § 7 Heilmittelwerbegesetz enthaltenen Regelungen vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (siehe BGH, Urteil vom 9. September 2010, Az.: I ZR 125/08 - Bonussystem).

Neben dem Ziel des Gesundheitsschutzes umfasst das Heilmittelwerbegesetz auch den Schutz gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater, so dass ein Verbot nach § 7 Heilmittelwerbegesetz bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Werbung Kunden unsachlich zu beeinflussen vermag.

Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Die Verbotsnorm des § 7 Heilmittelwerbegesetz wird durch die konkrete Werbung verletzt, da der angesprochene Verbraucher mit der als besonders luxuriös empfundenen Marke „Armani“ übermäßig angelockt wird und seine Kaufentscheidung damit nicht mehr qualitäts- sondern vor allem markenbezogen trifft. Es besteht nach Auffassung der Richter zudem die Gefahr, dass sich der Kunde bei der Wahl seiner Brille entgegen seinen Bedürfnissen für ein teureres Modell entscheidet, um in den Genuss der Werbegabe zu kommen.

Die gesetzlich vorgesehene Ausnahme, dass die Zuwendungen oder Werbegaben in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden darf, kommt nicht in Betracht, weil die zugegebene Brille mit der Hauptbrille qualitativ nicht völlig identisch war.

Fazit

Grundsätzlich dürfen Produkte mit Gratiszugaben verkauft werden, nicht aber, wenn es sich um Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände mit Wirkung auf den Körper oder die Gesundheit handelt. Hier ist stets eine gesonderte Überprüfung notwendig, ob die geplante Werbeaussage per se unzulässig ist oder ggf. unter einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände fällt.

Neben einer Abmahnung droht hier auch eine Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, da ein Verstoß gegen § 7 des Heilmittelwerbegesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

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