Telefonbuch: Urteil zur Geschäftsbezeichnung von Gewerbetreibenden

Veröffentlicht: 29.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.05.2015

Gewerbetreibende haben einen Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch und seiner Online-Ausgabe eingetragen zu werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am 17. April 2014. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsname auch im Handeslregister eingetragen sei.

 Urteil: Gewerbetreibende und ihre Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch

(Bildquelle Telefonbücher: Michal Kowalski via Shutterstock)

Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei am 17.04.2014 verkündeten Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden (Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13).

In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung

"X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)"

in das Telefonbuch und das entsprechende Online-Telefonbuch eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Betreiber der Kundendienstbüros hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die klagenden Betreiber der Versicherungsbüros gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung in das Telefonbuch und das entsprechende Online-Telefonbuch haben.

§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. […]

Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.

Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.

Quelle: Pressmitteilung Nr. 65/14 des Bundesgerichtshofes vom 17.04.2014.

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