Vorsicht bei Artikelfotos: häufig überzogene Streitwertforderungen

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 09.07.2013

Wer auf Online-Marktplätzen (seine) Artikel verkauft, möchte dem Kunden auch ein entsprechendes Foto zur Verfügung stellen. Aber Achtung: Wenn dies ohne die nötige Genehmigung des jeweiligen Urhebers geschieht, schnappt die Abmahnfalle häufig schon zu – und das ist meist enorm teuer. Kosten, die aus Urheberrechtsverletzungen auf Plattformen wie eBay resultieren, beliefen sich bisher im drei- bis vierstelligen Bereich.

Die Rechtsprechung tendiert allerdings seit geraumer Zeit zu reduzierten Streitwerten und gibt Abmahnanwälten damit einen Dämpfer. So auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.09.2012 (Az.: I-22 W 58/12):

Zum Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stritten ein Privatverkäufer bei EBay und die Urheberin des Fotos eines Media-Receivers um die Höhe des Streitwertes und den Lizenzschaden. Der Verkäufer hatte zuvor in unerlaubter Weise das fremde Foto für sein Angebot verwendet. Daraufhin forderte die Antragsstellerin ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Alternativ würde sie sich abgefunden erklären, wenn der Antragsgegner den entstandenen Schadensersatzanspruch zahle. Höhe: 225,00 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten.

Grundlage dieser Berechnung sei die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Köln, nach der der bezifferte Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung eines Lichtbildes im privaten Bereich bei 450,00 € liegt.
Als die Frist hierfür fruchtlos verstrich, beantragte die Antragsstellerin beim Landgericht (LG) Bochum (Az.: I-8 O 246/12) den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wegen der ungenehmigten Verwendung des Produktfotos. Zugrundeliegende Norm ist hier der in § 97 UrhG statuierte Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung.

Der Antrag hatte Erfolg, das LG setzte entsprechend der Angabe der Antragsstellerin in ihrer Antragsschrift den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 6000,00 € fest. Als die Beschwerde des Antragsgegners bezüglich des Streitwerts ohne Erfolg blieb, musste nun das OLG Hamm entscheiden.

Beschluss des OLG

Das OLG hält entgegen der Meinung der Antragsstellerin und des LG einen Streitwert von 900,00 € für angemessen. Zur Begründung, weshalb der zuvor auch von anderen Gerichten gleicher Instanz verwendete Regelbetrag von 6000,00 € zu hoch angesetzt sei, führt das OLG Hamm aus: Ein derartiger Regelbetrag erscheine

„in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art,
in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos
durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht,
nicht mehr angemessen..."

Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens sei der vom Antragsteller angegebene Lizenzschaden, um dessen Abwehr es ginge. Dieser Lizenzsatz solle verdoppelt werden,

„...weil mit dem Unterlassungsanspruch
gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen."

Das OLG bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig vom 14.10.2011 (Az.: 2 W 92/11). Hier wurde der Streitwert für die private Verwendung eines Bildes bei eBay auf 300,- Euro festgesetzt: zusammengesetzt aus einem Lizenzschaden von 150,00 € und einem zuzüglichen 100% Verletzerzuschlag.

In seinem Beschluss zu dem vorliegenden Fall berechnet das OLG den Streitwert genauso: 450,00 € aus der vorgerichtlichen Bezifferung des Lizenzschadens zuzüglich 450,00 € als Verletzerzuschlag. Entscheidend sei der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch.

Fazit:

Zwar zeigt der vorliegende Fall die Tendenz der Rechtsprechung hin zu niedrigeren Kosten bei temporär limitierten Urheberrechtsverletzungen von Privaten auf eBay und Co. Doch treffen sowohl die Pflicht zur Berücksichtigung des Urheberrechts, sowie auch die aus Urheberrechtsverletzungen folgenden Sanktionen ebenfalls den gewerblich betriebenen Online-Handel.

Sollte eine Abmahnung vorliegen, ist auf jeden Fall die festgesetzte Höhe des Streitwertes zu beachten und ggf. einen Fachanwalt einzuschalten.

ABER: Wir empfehlen bei der Verwendung fremder Artikel-Fotos grundsätzlich ausschließlich Material, zu welchem eine vorherige Einwilligung durch den Rechteinhaber vorliegt. Andernfalls ist nur eine eigene Fotografie des Artikels zulässig.

Wie Sie auch sonst rechtssicher mit Fotos auf Ihren Internetpräsenzen umgehen, haben wir für Sie in einem Artikel über die Verwendung von Fotolia-Bildern zusammengefasst.

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