Bundesgericht schränkt Online-Apotheken ein

Veröffentlicht: 08.07.2014 | Geschrieben von: Giuseppe Paletta | Letzte Aktualisierung: 09.07.2014

In der Schweiz ist es künftig nicht mehr so einfach, Medikamente online zu bestellen. Ein Urteil des Bundesgerichts schränkt die Möglichkeiten für Ärzte künftig ein.

Ein Urteil schränkt den Online-Versandhandel ein.

(Bildquelle Online-Apotheke: Brian A Jackson via Shutterstock)

Das Bundesgericht der Schweiz hat den Versandhandel mit Medikamenten heute mit einem Urteil eingeschränkt. Es hat in seinem Urteil entschieden, dass die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Versandapotheken in der Schweiz nicht mehr so einfach sein darf, wie bislang. Ärzte dürfen künftig nur noch mit Versandapotheken zusammenarbeiten, wenn sie über eine Bewilligung verfügen, um Patienten direkt in der Praxis mit Medikamenten zu versorgen.

Chronisch kranke Menschen werden benachteiligt

Das Urteil betrifft offenbar nicht nur den Online-Handel der Apotheken, sondern auch Patienten, die auf die Anlieferung von Medikamenten angewiesen sind. Nach Informationen von Schweizer Medien haben gerade chronisch kranke oder ältere Menschen bislang von der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Versandapotheken profitieren können. Ärzte konnten vor dem Urteil Medikamente für ihre Patienten online bestellen und direkt an ihre Patienten senden lassen. Das ist nun offenbar nur noch beschränkt möglich.

Das Urteil dürfte ein Vorteil für die stationären Apotheken sein, die auch in Deutschland seit Jahren vehement gegen Online-Apotheken vorgehen. Denn jene Aufträge die den Versandapotheken in der Schweiz jetzt wegfallen, dürfen von den stationären abgewickelt werden.

Online-Apotheke zeigt sich enttäuscht

Ärzte benötigen jetzt eine Bewilligung von ihren Patienten, die allerdings an verschiedene Vorgaben gebunden ist. Demnach müssen die Ärzte, damit sie mit den Versandapotheken zusammenarbeiten können, zum Beispiel über geeignete Lagerorte für die Medikamente verfügen. Hinzu kämen nach Medieninformationen umfassende Dokumentationspflichten, welche sich auf Arbeitsanweisungen für Praxisassistenten, Wareneingangspflichten oder die Aufbewahrung der Medikamente beziehen.

Die Versandapotheke Zur Rose zeigte sich von dem Urteil enttäuscht: „Der Entscheid schränkt die Wahlfreiheit der Patienten ein und richtet sich gegen die fortschrittlichen Akteure im Gesundheitswesen“, sagte Firmenchef Walter Oberhänsli.

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