Unzulässige Werbung mit “deutsche Markenkondome“

Veröffentlicht: 15.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.07.2014

Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “Made in Germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 (Az.: 4 U 121/13) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

3 Kondome auf weißem Grund

(Bildquelle Kondome: SCOTTCHAN via shutterstock.com)

Das abgemahnte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Deutschland ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit “Made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“.

Der deutsche Hersteller bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichte und Reißfestigkeit.

Irreführung der Verbraucher

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun den Online-Händler verurteilt, die Werbung mit “Made in Germany“, wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen.

Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend, denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen als falsch.

Überwiegender und wesentlicher Teil der Fertigung maßgeblich

Die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt.

Fazit

Online-Händler sollten sich vor einer Werbung mit „Made in Germany“ vergewissern, dass der Artikel diese Herkunftsbezeichnung anhand der oben aufgeführten Voraussetzungen zu Recht trägt, denn Werbung mit falschen geografischen Herkunftsangaben ist ausdrücklich verboten (§ 127 MarkenG). Entstammt das Produkt nicht tatsächlich der aus Werbegründen genannten Region, sollte auf die Herkunftsbezeichnung verzichtet werden.

Rechtlich gesehen ändert sich auch nichts daran, wenn der Artikel die Herkunftsbezeichnung „Germany“ statt „Made in Germany" trägt, wenn für Verbraucher damit der gleiche Qualitätsvorteil zum Ausdruck kommt, der darauf schließen lässt, die Produkte seien in Deutschland gefertigt.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, sondern wird vor dem Bundesgerichtshof in eine weitere Runde gehen (Az.: BGH I ZR 89/14).

 

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