Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab 1. Januar 2015 neu geregelt

Veröffentlicht: 06.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.08.2014

Ein neues Mehrwertsteuer-Paket wird zum 1. Januar 2015 Änderungen beim Ort von Dienstleistungen bringen: Ab dem nächsten Jahr sind die Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Mehrwertsteuer-Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

Steuern

(Bildquelle Rechnungen: patpitchaya via Shutterstock)

Mehrwertsteuer nach aktueller Rechtslage

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (z.B. Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet) an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in anderen EU-Ländern erbringt, muss diese Umsätze nach deutschem Recht behandeln und demnach beispielsweise auch in seiner deutschen Umsatzsteuererklärung ausweisen.

Mehrwertsteuer nach neuer Rechtslage ab dem 1. Januar 2015

Ab dem nächsten Jahr gilt das sog. Verbrauchslandprinzip, wonach der Umsatz im Land des Verbrauchers besteuert wird. Das heißt ab dem 1. Januar 2015 sind die Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (vgl. Art. 58 MwStSystRL).

Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z.B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Ausländische Unternehmer, die solche Leistungen gegenüber einem deutschen Kunden erbringen, müssen sich daher künftig grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.

Ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in anderen EU-Ländern erbringt, muss sich demzufolge künftig in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären.

Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“

Als Alternative zur aufwändigen umsatzsteuerlichen Registrierung und Umsatzsteuererklärung in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, können Unternehmer aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen, die ebenfalls ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.

Ab diesem Stichtag können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung. Weitergehende Informationen zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop werden rechtzeitig auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de veröffentlicht.

Wer ist betroffen?

Eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist, d. h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich (vgl. Abschnitt 3a.12. Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes, kurz: UStAE).

Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen umfassen im Wesentlichen digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Updates, Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z. B. Website, Webpage) sowie die Bereitstellung von Websites, Webhosting. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere auch die Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Fotos, die Bereitstellung von Texten und Informationen (z. B. E-Books, Online-Zeitungen), die Bereitstellung von Musik (z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PCs usw.), die Bereitstellung von Filmen und Spielen sowie die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

Insbesondere in den folgenden Fällen handelt es sich um „reguläre“ Lieferungen, so dass keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen vorliegen: z.B. Lieferungen von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung, Lieferungen von CD-ROM, Disketten und ähnlichen körperlichen Datenträgern sowie die Lieferungen von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften.

Praxistipp

Online-Händler sollten daher prüfen, ob sie EU-weit gegenüber Endkunden handeln und die entsprechenden Leistungen auf „elektronischem Weg“ erbringen. Weiterführende Informationen erhalten betroffene Unternehmer auch im Leitfaden der EU-Kommission zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.