Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2014

Veröffentlicht: 29.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Auch der Monat August brachte wieder einige für den Online-Handel richtungweisende Gerichtsentscheidungen und Gesetzesvorhaben. Welche neuen Gerichtsurteile und Gesetze für Online-Händler im August dennoch wichtig waren, haben wir für unsere Leser zusammengefasst. Los gehen soll es mit dem Pixelio-Urteil, welches Online-Händler aufatmen ließ…

Justitia Himmel

(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Online-Händler müssen bei Verwendung von Pixelio-Fotos nichts mehr befürchten

Anfang des Jahres ließ ein Urteil des Landgerichts Köln Online-Händler die Luft anhalten. Von der Foto-Plattform Pixelio heruntergeladene Fotos müssen bei der direkten Anzeige über die Foto-URL (d.h. nach dem Klick auf „Grafik anzeigen“) einen eigenen Urhebervermerk enthalten, so das Urteil vom 30.01.2014 (Az.: 14 O 427/13).

Wie von den Parteien angekündigt, ging das Verfahren in eine weitere Runde vor dem Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht. Das für Online-Händler „erschreckende“ Urteil wurde nun jedoch in der öffentlichen Sitzung wieder relativiert, denn die Richter machten in der Sitzung deutlich, dass sie der Auffassung der Vorinstanz nicht folgen werden (Az.: 6 U 25/14, öffentliche Sitzung vom 15.08.2014). Der Rechtsanwalt des abmahnenden Fotografen nahm daraufhin seinen Verfügungsantrag zurück. Online-Händler können nun aufatmen.

Bundesgerichtshof geht auf Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten ein

Gut gemeinte und werbewirksame Slogans können nach hinten losegehen, wenn sie etwas anpreisen, was dem Kunden schon gesetzlich zusteht. Der Bundesgerichtshof hat in einem in diesem Monat bekannt gewordenen Urteil einige häufig verwendete Werbeaussagen zu beurteilen gehabt (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).

Unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten:

„14-tägige Geld-Zurück-Garantie“

Eine sog. "14-tägige Geld-Zurück-Garantie" war im vorliegenden Fall lediglich eine werbewirksamere Aussage für das bei Fernabsatzverträgen gesetzlich schon bestehende 14-tägige Widerrufsrecht. Die „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ erweckte den Eindruck, die "Geld-Zurück-Garantie" sei eine freiwillige Leistung und stellte deshalb Besonderheiten des Angebots dar. Dies ist unzulässig.

„Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Unternehmers“

Bestellen Verbraucher im Online-Shop Waren, so trägt der versendende Unternehmer allein und in vollem Umfang das Versandrisiko. Die Aussage „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Unternehmers“ entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung und darf nicht als etwas Besonderes beworben werden.

Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt aber nicht vor, wenn die „Rechte“ nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.

Google Shopping weiterhin abmahnfähig

Viele Online-Händler nutzen die Bewerbung ihrer Produkte über Google Shopping, um so ihre Waren an gut sichtbarer Stell zu bewerben. Dass die Nutzung dieses Werbekanals die Gefahr einer Abmahnung birgt, ist bereits mit einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14) bekannt, die in diesem Monat veröffentlicht wurde.

Ursprung des Rechtsstreits war, dass Google die Versandkosten bei dieser Art von Werbung nur unzureichend ausweist. Der Auffassung des Landgerichts Hamburg, Google Shopping sei mit fehlender Versandkostenangabe wettbewerbswidrig, folgte nun auch eine weitere Kammer desselben Gerichts (LG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014 - Az.: 327 O 245/14). Wieder einmal trifft es nur die Händler. Sie müssen bei Google weiter nach einer Lösung drängen, um rechtssicher zu handeln.

E-Mail-Adresse muss immer angegeben werden

Online-Händler haben viele Informationspflichten, die sie in ihrem Shop einhalten müssen. Nun ist aufgrund eines weiteren Urteils eine neue Erschwernis hinzugekommen. Zwar ist die Angabe einer Adresse, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ stets anzugeben. Diese Pflichtangabe darf wie von einigen Online-Händlern bevorzugt, aber nicht durch ein Online-Kontaktformular oder die Angabe der Fax- bzw. Telefonnummer ersetzt werden.

Online-Händler müssen Spam-Ordner täglich kontrollieren

Und noch eine Pflicht ist für Online-Händler hinzugekommen. Online-Händler sind grundsätzlich verpflichtet, für Ihre Kunden erreichbar zu sein. Wie in einem im August bekannt gewordenen Urteil festgestellt wurde, ist die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs besonders streng. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der E-Mail-Kontoinhaber auch seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zur Kenntnis zu nehmen (beispielsweise Widerrufserklärungen des Kunden).

Amazon schummelt bei Gutscheinen

Kein Monat vergeht, ohne dass Amazon in der Presse steht. Schon wieder musste der Online-Handels-Riese eine Niederlage vor Gericht einstecken. Grund war, dass Amazon Gutscheine falsch verrechnete. Amazon hatte Gutscheine zum Nachteil der Kunden verrechnet: In einigen Fällen wurden die Gutscheine „anteilig auf die Einzelkaufpreise“ angewendet.

Datenschutzverstöße: Gesetzesentwurf sieht Klagerecht für Verbraucherverbände vor

Verbraucherverbände können gegenwärtig nur Verstöße gegen „Verbraucherschutzgesetze“ ahnden. Zukünftig sollen die Rechte erweitert werden und auch Verstöße gegen die Vorschriften zum Datenschutz umfasst werden. Dazu wurde im August ein Gesetzesentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgelegt.

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