Weiterverkauf (gebrauchter) E-Books darf verboten werden

Veröffentlicht: 01.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Dürfen (gebrauchte) E-Books weiterverkauft werden? Was für herkömmliche gedruckte Bücher eine Selbstverständlichkeit ist, ist für E-Books eine knifflige rechtliche Frage. Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Pressemitteilung aus der vergangenen Woche mitteilt, ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden, welches die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von gebrauchten E-Books beurteilt.

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(Bildquelle ebook reader on book: enzodebernardo via Shutterstock)

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale e.V. hatte einen Online-Händler abgemahnt, der eine Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert hatte, die insbesondere das Kopieren für Dritte sowie den Weiterverkauf der heruntergeladenen Dateien untersagte. Die Parteien stritten um die Zulässigkeit dieser AGB-Klausel.

Das Landgericht Bielefeld hatte sich in der Vorinstanz ebenfalls für die Zulässigkeit der Klausel ausgesprochen. Wir berichteten. Die Richter hatten in dem Urteil vom 05.03.2013 (Az.: 4 O 191/11) entschieden, dass das in den Geschäftsbedingungen verankerte Weiterveräußerungs- bzw. Kopierverbot für Multimediadateien zulässig sei, da es keine unangemessene Benachteiligung der Käufer von digitalen Dateien wie Hörbüchern oder E-Books darstelle.

Damit gaben sich die Verbraucherschützer nicht zufrieden und läuteten eine zweite Runde vor dem Oberlandesgericht ein. Doch Anbieter von E-Book- und Hörbuch-Downloads dürfen einen Weiterverkauf der Dateien untersagen, so das anschließende Urteil vom 15.05.2014 (Az.: 22 U 60/13). Mit diesem Urteil musste sich der Bundesverband der Verbraucherzentrale e.V. geschlagen geben. Das Oberlandesgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, wogegen sich die Verbraucherzentrale zunächst mit einer Beschwerde wendete. Wegen mangelnder Erfolgsaussichten wurde diese Beschwerde nun aber nach Aussagen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zurückgenommen. Das bereits im Mai dieses Jahres gefällte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist damit endgültig rechtskräftig geworden.

"Das nun rechtskräftige Urteil ist ein wichtiges, positives Signal", sagt Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. "Die Entstehung eines ,Gebrauchtmarkts' für E-Books und Hörbücher kann weder im Sinne der Autoren, Verlage und Händler noch der Kunden sein. […]", so Sprang weiter.

Die Rechtsprechung zum Weiterverkauf (gebrauchter) E-Books

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2012 entschieden, dass gebrauchte Spiele und Software-Lizenzen, die per Download erworben wurden, weiter veräußert werden dürfen (EuGH, Urteil v. 03.07.2012, Az. C 128/11) . Der Erwerber erhalte das Eigentum an der Software. Folge ist, dass er sein Eigentum auch weiterverkaufen dürfe. Das konkrete Urteil des EuGH bezog sich allerdings nur auf Computerprogramme und ist nicht ohne Weiteres auf andere Digitale Inhalte wie E-Books übertragbar. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. hatte sich in dem Rechtsstreit ebenfalls (erfolglos) auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berufen.

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