eBay-Urteil: Kein Vertrag bei falschen Kontaktdaten

Veröffentlicht: 08.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.05.2015

Meldet sich ein Nutzer unter Angabe von falschen persönlichen Daten (z.B. unter fingierten Daten einer nicht existierenden Person) bei eBay an, so kann er nicht in rechtlicher wirksamer Weise an Auktionen teilnehmen. Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richtet sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben (Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 27. Juni 2014, Az. 104 C 106/14).

eBay Tastatur

(Bildquelle eBay Button: Rob Hyrons via Shutterstock)

Angabe falscher Daten verstößt gegen Nutzungsbedingungen

Nach Auffassung des Amtsgerichts Kerpen führt der Vorstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform „eBay Kleinanzeigen“ dazu, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Vertrag nur zwischen den Personen zustande kommen soll, auf welche die Anmeldedaten verweisen, auch wenn „öffentlich“ nur Pseudonyme verwendet werden. Die seit dem 01.01.2009 gültigen Nutzungsbedingungen für eBay Kleinanzeigen lauten auszugsweise:

"§ 1 Registrierung und Nutzerkonto

[…]

2. Die von N BV bei der Registrierung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. ...“

Gegen diese eBay-Grundsätze verstößt derjenige, der im Rahmen seiner Anmeldung bei eBay falsche Angaben macht, z.B. eine fingierte Anschrift angibt, unter der keine entsprechende Person wohnt. Nach der Interpretation der Nutzungsbedingungen durch das Gericht sind alle Personen von der Nutzung ausgeschlossen, die bei der Anmeldung ihre wahre Identität verbergen und zur Täuschung dazu falsche Angaben machen.

Auch wenn es dem Verkäufer in aller Regel egal sein wird, mit wem der Vertrag "zur Durchführung kommt", so bleibt ein absolut schutzwürdiges Interesse aller eBay-Nutzer daran bestehen, nur mit solchen Personen überhaupt Verträge zu schließen, die zu ihrer Person bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben.

Richtigkeit der Anmeldedaten für juristische Auseinandersetzungen notwendig

Auch wenn es zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten kommen sollte, ist die Richtigkeit der Anmeldedaten essentiell.

Kommt der Käufer beispielsweise seiner Zahlungspflicht nicht nach, greift der potenzielle Verkäufer "ins Leere", weil eben die Person des Käufers über die von ihm hinterlegten Daten nicht ausfindig gemacht werden kann. Es ist dem "vermeintlichen Vertragspartner" dann nicht möglich, überhaupt auf die Person zuzugreifen, mit welcher der "Vertrag" zustandegekommen sein soll. Diese Person kann vielmehr allenfalls im Wege von aufwändigen Recherchen, etwa über die so genannte IP-Adresse des Computers, ausfindig gemacht werden, was jedoch bei der Nutzung öffentlicher WLAN-Netzwerke keinen Erfolg bringt.

Hinterlegen falscher Daten ist "unehrlich oder irreführend“

Zu berücksichtigen ist dann auch, dass es nach den Nutzungsbedingungen von eBay insbesondere verboten ist, "unehrlich oder irreführend zu handeln", § 2 der Nutzungsbedingungen. Auf eine solche Irreführung ist aber das Vorgehen des Händlers ausgereichtet, der falsche Daten hinterlegt. Seine falschen Angaben dienen der Täuschung im Rechtsverkehr, mit ihnen verbirgt er seine wahre Identität gegenüber anderen Nutzern der Plattform.

Fazit

Die vom Gericht bewerteten Bedingungen bezogen sich zwar nur auf die für die Nutzung von eBay Kleinanzeigen zur Verfügung gestellten Nutzungsbedingungen. Übertragbar ist der Sachverhalt aber auch auf den Marktplatz ebay.de selbst. Denn hier gibt es vergleichbare Regelungen: „§2 Anmeldung und eBay-Konto […] Die von eBay bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. […]"

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.