Fehlende Angabe der wesentlichen Merkmale ist Abmahngrund

Veröffentlicht: 10.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.09.2014

Im letzten Monat hat das Oberlandesgericht Hamburg bekräftigt, dass die wesentlichen Merkmale im Online-Handel nicht nur im Angebot (z.B. in der Artikelbeschreibung) genannt werden müssen, sondern auch auf der Bestellungsübersichtsseite. Dabei konkretisierte das Gericht, welche Angaben als „wesentlich“ gelten und daher angegeben werden müssen (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14).

Buch Hammer Gericht Urteil

(Bildquelle Law Book: sergign via Shutterstock)

Informationspflicht: Angabe der wesentlichen Merkmale

Nichts Neues ist es, dass schon das Gesetz zur Angabe der wesentlichen Merkmale verpflichtet. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) i.V.m. § 312d BGB verlangt vom Online-Händler, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: „die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang.“

Im Ladengeschäft kann der Kunde die Ware bis zum Bezahlvorgang begutachten. Dies ist im Online-Handel nicht möglich. Hier durchläuft der Kunde lediglich einen virtuellen Bestellvorgang. Daher ist es umso wichtiger, dem Kunden vor dem zahlungspflichtigen Kauf noch einmal die Ware genau zu beschreiben und die kaufentscheidenden Merkmale mitzuteilen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch eine gesonderte Informationspflicht in Bezug auf die wesentlichen Merkmale auf der Bestellübersichtsseite (sog. Checkout-Page) vorgesehen. Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale noch einmal unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Welche Merkmale sind “wesentlich”?

Welches die „wesentlichen Merkmale” einer Ware sind, bedarf – wie so oft - einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht allgemein erfolgen, sondern hängt möglicherweise auch davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop anpreist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14).

Die Maße, die Form und die Farbe eines Sonnenschirms – um dessen Beschreibung sich der Beschluss u.a. drehte – beschreiben seine „wesentlichen Merkmale” hingegen nur unzureichend. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stellen daneben z.B. das Material des Bezugsstoffs und das Material des Gestells einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, da davon – neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts – einerseits z.B. die Regenbeständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängt, so der Senat. Welches die „wesentlichen Merkmale” eines Sonnenschirms im Einzelnen sind, hat der Senat indes nicht abschließend zu entscheiden.

Für das Angebot von „Bekleidung” wird die Angabe von “Material, Farbe, Schnitt, Größe und Waschbarkeit” für erforderlich gehalten (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Art. 246 EGBGB § 1 Rdn. 5 m.w.N.).

Abmahnung vermeiden!

Das Fehlen der wesentlichen Merkmale ist ein Abmahngrund, der nicht sein muss. Zahlreiche Online-Händler können ein Lied davon singen, denn im vergangenen Jahr waren die fehlenden wesentlichen Merkmale Gegenstand einer Massenabmahnung.

 

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