Ist Ihr „Best Price“ wirklich der beste Preis?

Veröffentlicht: 17.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Auch im Möbelhandel ist der Konkurrenzkampf groß, weshalb ein Online-Möbelhändler auf die Idee kam, eine besondere Garantie für seine Kunden anzubieten. Der Online-Shop für Einrichtungsgegenstände hatte für sein Warensortiment einen Werbeslogan „Best Price Garantie“ eingebunden. Mit der Werbebotschaft sollten die Kunden für den Kauf im eigenen Online-Shop gewonnen werden, statt diese beim Konkurrenten zu kaufen, die ein ähnliches Sortiment führen. Zu dem Fall hat das Landgericht Coburg nun geurteilt.

Best Price Garantie

(Bildquelle Best price ribbon: kazenouta via Shutterstock)

Diese „Best Price Garantie“ enthielt u. a. folgende Angaben: „Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir Ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten… Falls Sie dennoch das beworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben, erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück… Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!...“.

Von diesem verlockenden Angebot ließ sich ein Verbraucher „verführen“ und bestellte in dem Online-Shop einen Schreibtischstuhl „Artus“. Der Stuhl wurde jedoch in einer Verpackung geliefert, die den Aufdruck „Merlin“ hatte. Auch andere Online-Shops haben diesen Bürostuhl unter der Bezeichnung „Merlin“ im Sortiment.

Damit geriet der Online-Händler in den Fokus der Wettbewerbszentrale, die der Meinung war, dass die Werbung mit einer Preisgarantie nur dann zulässig ist, wenn der Werbende aufgrund einer Marktbeobachtung zu der Preisberühmung berechtigt und ein echter Preisvergleich möglich ist. Eine Vergleichbarkeit sei bei dem Bürostuhl aber gerade nicht möglich, da der Online-Shop die Bezeichnung des Bürostuhles von „Merlin“ in „Artus“ geändert hatte. Erst recht liege eine Irreführung vor, wenn das beworbene Produkt bei einem Mitbewerber wesentlich günstiger zu erhalten ist.

Landgericht Coburg urteilt  „unzulässige Werbung“

Weil keine Einigung erzielt werden konnte, landete der Fall vor dem Landgericht Coburg. Das Gericht urteilte, dass die Werbung bereits deswegen unzulässig sei, weil das werbende Unternehmen aufgrund eigener Marktbeobachtung nicht davon ausgehen konnte, im Preiswettbewerb zur Spitzengruppe zu gehören (Urteil vom 13.03.2014, Az: 1 HK O 53/13). Es kam daher im Rechtsstreit gar nicht mehr darauf an, ob aufgrund der Umbenennung des Schreibtischstuhls von „Merlin“ in „Artus“ noch eine ausreichende Vergleichbarkeit für Kunden gegeben war.

Das Gericht wies in seinen Entscheidungsgründen allerdings darauf hin, dass bei einer Werbung mit einer „Best Price Garantie“ im Internet die Ware, auf die sich diese Preisgarantie bezieht, so klar bezeichnet sein muss, dass ein Interessent das Vergleichsangebot der Konkurrenz ohne Weiteres auffinden kann, um gegebenenfalls die Garantie einlösen zu können. Außerdem müsse sich die Garantie auf Waren beziehen, die auch von anderen Anbietern geführt werden.

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