Nach der Klage einer Verkäuferin hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern zu entscheiden, ob es ausreicht, wenn ein Arbeitgebender die Lohnabrechnungen ausschließlich online zur Verfügung stellt. Die klagende Verkäuferin bestand darauf, die Gehaltsabrechnungen in Papierform übersendet zu bekommen. Doch das sah das BAG anders und stärkte damit die Arbeitgeberrechte.
Verkäuferin forderte Abrechnung auf Papier
Es ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt in Sachen Digitalisierung in Deutschland. Denn nicht für alles, was mal auf Papier gedruckt wurde, muss das auch weiterhin gelten. Dazu gehören auch Gehaltsabrechnungen, für deren digitale Variante das BAG in einem Grundsatzurteil (Urteil vom 28.01.2025, Az.: 9 AZR 487/24) nun grünes Licht gab.
In dem verhandelten Fall klagte eine Verkäuferin bei Edeka gegen ihren Arbeitgeber, weil dieser, wie im gesamten Unternehmen üblich, die Lohnabrechnungen nur in digitaler Form bereitstellte. Sie bestand darauf, diese in Papierform zu erhalten.
BAG bejaht digitale Gehaltsabrechnung
Die Erfurter Richter:innen machten dieser Forderung jedoch buchstäblich einen Strich durch die Rechnung, denn Arbeitgebende seien durchaus dazu berechtigt, die Gehaltsabrechnungen ausschließlich elektronisch zu versenden. So betonte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung nach Angaben der LTO: „Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule.“ Arbeitnehmende sollten sich darauf einstellen, dass zunehmend Gehaltsabrechnungen und andere Personaldokumente ausschließlich elektronisch in einem passwortgeschützten Mitarbeiterportal abrufbar sein werden.
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