Verstoßen arbeitgebende Unternehmen beispielsweise im Bewerbungsprozess gegen Vorschriften zuungunsten von Menschen mit einer Behinderung, wird eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vermutet. Betroffene haben dann einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Es sei denn, das Unternehmen kann die Vermutung widerlegen, so wie in einem aktuellen Fall.
Kein Vermittlungsauftrag vergeben
Klägerin in dem Fall war laut Haufe, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23. April 2024, Aktenzeichen: 3 Sa 556/22) zu entscheiden hatte, eine schwerbehinderte Person, die sich auf die Stelle als Scrum Master/Agile Coach bewarb und eine Absage erhielt. Die Person fühlte sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert, da der Arbeitgeber gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verstieß. Zwar hatte der Arbeitgeber die Stellenausschreibung bei der Agentur für Arbeit übermittelt und auf der Jobbörse veröffentlicht; allerdings hatte er es versäumt, einen Vermittlungsauftrag auszulösen.
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