Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Arbeitnehmerin schwanger. Auf Antrag des Arbeitgebers stimmte das Regierungspräsidium Ende Juli 2022 der Kündigung zu. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber im Juli 2022 erneut, sowohl fristlos als auch mit regulärer Frist zu Ende September. Er behauptete, die Kündigung per Einwurfeinschreiben geschickt zu haben, was die Arbeitnehmerin jedoch bestritt. Das Gericht musste also entscheiden, ob die Kündigung zugegangen war.
Einwurfeinschreiben reicht nicht für Nachweis
Der Arbeitgeber behauptete, ein Kündigungsschreiben per Einwurfeinschreiben an eine Mitarbeiterin versandt zu haben, wobei zwei andere Mitarbeiterinnen das Schreiben in den Umschlag gesteckt und eine der Mitarbeiterinnen es bei der Post aufgegeben hatte. Der online einsehbare Sendungsstatus der Deutschen Post AG wies darauf hin, dass das Schreiben am 28. Juli 2022 zugestellt worden sei. Der Arbeitgeber argumentierte, dass dieser Sendungsstatus einen Anscheinsbeweis für den Zugang darstelle, welcher durch das bloße Bestreiten der Arbeitnehmerin nicht widerlegt werden könne. Jedoch konnte er keinen Auslieferungsbeleg vorlegen, da die Frist für die Erteilung einer Kopie dieses Belegs durch die Post bereits abgelaufen war.
Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber den erforderlichen Beweis für den Zugang der Kündigung nicht erbringen konnte. Es stellte fest, dass der bloße Sendungsstatus der Post keinen ausreichenden Beweis darstellt, da dieser keine detaillierten Informationen zur Zustellung lieferte, wie die konkrete Uhrzeit, die Adresse, den Zustellbezirk oder ob die Zustellung persönlich an den Empfänger, an eine andere Person im Haushalt oder nur als Einwurf in den Briefkasten erfolgte.
Das Gericht verdeutlichte weiter, dass ein Einwurfeinschreiben ohne einen entsprechenden Auslieferungsbeleg nicht ausreichend ist, um den rechtlichen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung zu begründen. Der Arbeitgeber hatte ausreichend Zeit gehabt, einen solchen Beleg anzufordern, tat dies jedoch nicht. Daher konnte die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.
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