Arbeitgeber scheitert mit Kündigung – kein Beweis für Zugang trotz Einwurfeinschreiben

Veröffentlicht: 24.03.2025
imgAktualisierung: 24.03.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.03.2025
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Vier weiße Holzklötze mit schwarzen Figuren, dazwischen ein roter Klotz mit weißer Figur auf grünem Hintergrund.
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Das BAG entschied: Ein Einwurfeinschreiben reicht ohne Auslieferungsbeleg nicht zum Beweis einer Kündigung.


Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. Januar 2025, Aktenzeichen 2 AZR 68/24) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Einlieferungsbeleg mit Sendungsstatus nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung per Einwurfeinschreiben zu beweisen.

Mehrfache Kündigung gegen Angestellte

In diesem Fall ging es um die Gültigkeit der zweiten von insgesamt vier Kündigungen. Die betroffene Arbeitnehmerin, eine medizinische Fachangestellte in einer Augenarztpraxis, behauptete, das Kündigungsschreiben vom März 2022 nie erhalten zu haben. Ihr Arbeitgeber hatte ihr fristlos, alternativ mit regulärer Frist, gekündigt, weil er ihr vorwarf, in den Impfausweis ihres Mannes falsche Corona-Impfungen eingetragen und Patientenakten manipuliert zu haben, um Fehler zu verbergen.

Die Angestellte räumte kleine Fehler ein, meinte jedoch, diese seien nicht schwer genug für eine Kündigung. Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass ihr Mann die Impfung nicht erhalten hatte.

Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Arbeitnehmerin schwanger. Auf Antrag des Arbeitgebers stimmte das Regierungspräsidium Ende Juli 2022 der Kündigung zu. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber im Juli 2022 erneut, sowohl fristlos als auch mit regulärer Frist zu Ende September. Er behauptete, die Kündigung per Einwurfeinschreiben geschickt zu haben, was die Arbeitnehmerin jedoch bestritt. Das Gericht musste also entscheiden, ob die Kündigung zugegangen war.

Einwurfeinschreiben reicht nicht für Nachweis

Der Arbeitgeber behauptete, ein Kündigungsschreiben per Einwurfeinschreiben an eine Mitarbeiterin versandt zu haben, wobei zwei andere Mitarbeiterinnen das Schreiben in den Umschlag gesteckt und eine der Mitarbeiterinnen es bei der Post aufgegeben hatte. Der online einsehbare Sendungsstatus der Deutschen Post AG wies darauf hin, dass das Schreiben am 28. Juli 2022 zugestellt worden sei. Der Arbeitgeber argumentierte, dass dieser Sendungsstatus einen Anscheinsbeweis für den Zugang darstelle, welcher durch das bloße Bestreiten der Arbeitnehmerin nicht widerlegt werden könne. Jedoch konnte er keinen Auslieferungsbeleg vorlegen, da die Frist für die Erteilung einer Kopie dieses Belegs durch die Post bereits abgelaufen war.

Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber den erforderlichen Beweis für den Zugang der Kündigung nicht erbringen konnte. Es stellte fest, dass der bloße Sendungsstatus der Post keinen ausreichenden Beweis darstellt, da dieser keine detaillierten Informationen zur Zustellung lieferte, wie die konkrete Uhrzeit, die Adresse, den Zustellbezirk oder ob die Zustellung persönlich an den Empfänger, an eine andere Person im Haushalt oder nur als Einwurf in den Briefkasten erfolgte.

Das Gericht verdeutlichte weiter, dass ein Einwurfeinschreiben ohne einen entsprechenden Auslieferungsbeleg nicht ausreichend ist, um den rechtlichen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung zu begründen. Der Arbeitgeber hatte ausreichend Zeit gehabt, einen solchen Beleg anzufordern, tat dies jedoch nicht. Daher konnte die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.

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Veröffentlicht: 24.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Jens Falk
30.03.2025

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Zustellung per Gerichtsvollzieher. Ist gar nicht so teuer und er erhält Einsicht in den Inhalt. Das zweite Problem ist nämlich: Was wenn der Empfänger vorträgt, da war nur ein leeres Blatt drin? Die Zustellung mittels GV empfehlen IHKs bereits seit den 90igern des letzten Jahrhunderts, da gab es solche "spielchen" auch schon.
Robert
26.03.2025

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Wenn ich den Artikel richtig verstehe, wurde die Kündigung zwar per Einschreiben versandt, jedoch ohne zusätzliche Optionen wie die „eigenhändige Unterschrift mit Rückschein“. In diesem Fall ist das Unternehmen selbst verantwortlich und verfügt über keinen eindeutigen Nachweis. Dasselbe Problem gibt es auch bei Paketen: Nimmt ein Nachbar das Paket an, doch der eigentliche Empfänger bestreitet den Erhalt, fehlt ein verlässlicher Zustellnachweis. Ausschlaggebend ist die eigenhändige Unterschrift des Empfängers – ein Bevollmächtigter reicht im Streitfall ebenso nicht aus. Deshalb gilt: Bei wichtigen Dokumenten lieber ein paar Euro mehr investieren und die Zusatzoptionen buchen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Frank2
24.03.2025

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Bei der Unzuverlässigkeit mancher Zusteller, gut zu verstehen. Allerdings was bleiben einem AG noch für Möglichkeiten übrig, per Kurier auf dem Silbertablett?