Nachdem ein Mitarbeiter einer Waschstraße einen Unfall erlitten hatte, erhielt er eine Krankschreibung. Bis dahin nichts Ungewöhnliches. Die Krankschreibung betrug allerdings nicht, wie für die Verletzung angemessen, zwei Monate, sondern ein Jahr und zwei Monate. Vermutlich aufgrund eines Schreibfehlers des Arztes. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin sich weigerte, den Verdienstausfall für über ein Jahr zu ersetzen, landete der Fall vor Gericht und nach mehreren Instanzen musste nun der BGH entscheiden, wie beck-aktuell berichtete.
BGH aufseiten des Arbeitnehmers
Nachdem das Oberlandesgericht Dresden den Anspruch für den Verdienstausfall abgelehnt hatte, stellte sich der BGH auf die Seite des Arbeitnehmers und stellte fest: Dieser durfte sich auf die Krankschreibung des Arztes verlassen. Arbeitnehmer:innen seien bei der Entscheidung, wann sie wieder arbeiten gehen dürfen, darauf angewiesen, sich auf die Feststellungen des Arztes zu verlassen. Der BGH sah, im Gegensatz zur Vorinstanz, hier auch keine Gefahr einer „nahezu uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten“.
Der Streit geht nun zurück zum Oberlandesgericht, welches nach Maßgabe der Entscheidung des BGH nun ein Urteil fällen muss.
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