Grundsätzlich gelten Kaffeepausen während der Arbeitszeit als eine Privatangelegenheit. Verschluckt man sich und stolpert dabei, ist dies in aller Regel kein Arbeitsunfall. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Es kommt nämlich entscheidend darauf an, was man genau während des Verzehrs macht, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22.05.2025, Aktenzeichen: L 6 U 45/23).
Beim Verschlucken gestolpert
Dem Ganzen ging folgendes Ereignis voraus: während einer morgendlichen Besprechung trank ein Vorarbeiter auf einer Baustelle Kaffee. Dabei verschluckte er sich und verließ heftig hustend den Baucontainer. Dort verlor er kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht voran auf ein Metallgitter, die Folge war ein Nasenbeinbruch.
Tätigkeit gehört zum Aufgabenbereich
Nachdem die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ablehnte, sah das Landessozialgericht das anders: Ein Unfall ist dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzuordnen ist.
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