Arbeitsvertrag unterschrieben, aber krank? Warum keine Sozialversicherung besteht

Veröffentlicht: 19.03.2025
imgAktualisierung: 19.03.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.03.2025
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Kranker Mann mit Schal und Bademantel sitzt auf einer Bank, hält eine Tasse und hat ein Thermometer im Mund.
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Das Landessozialgericht entschied: Ein Arbeitsvertrag allein reicht nicht zur Sozialversicherung aus.


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.01.2025, Aktenzeichen: L 16 KR 61/24) entschied, dass Arbeitnehmer:innen ihre Beschäftigten erst dann zur Sozialversicherung anmelden müssen, wenn sie tatsächlich die Arbeit aufgenommen haben.

Krankmeldung ohne Arbeitsantritt

Ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven unterschrieb Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen mit einem Bruttomonatslohn von 3.000 Euro. Seinen Arbeitsantritt konnte er jedoch nicht wahrnehmen, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Innerhalb der Probezeit, zwei Wochen später, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis. Die Krankenkasse des Mannes verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Daraufhin verklagte der Mann das Unternehmen und forderte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsvertrags. Er argumentierte, dass bereits durch den rechtsgültigen Vertrag ein Beschäftigungsverhältnis entstehe, auch wenn er die Arbeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen konnte. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungen dastehen.

Unterschrift genügt nicht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte der Argumentation des Klägers nicht. Es entschied, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags entsteht. Vielmehr sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entsteht jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.​

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Veröffentlicht: 19.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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