Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.01.2025, Aktenzeichen: L 16 KR 61/24) entschied, dass Arbeitnehmer:innen ihre Beschäftigten erst dann zur Sozialversicherung anmelden müssen, wenn sie tatsächlich die Arbeit aufgenommen haben.
Krankmeldung ohne Arbeitsantritt
Ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven unterschrieb Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen mit einem Bruttomonatslohn von 3.000 Euro. Seinen Arbeitsantritt konnte er jedoch nicht wahrnehmen, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Innerhalb der Probezeit, zwei Wochen später, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis. Die Krankenkasse des Mannes verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.
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