Erscheinen Arbeitnehmende einfach nicht zur Arbeit oder erfüllen ihre Arbeitsaufträge nicht oder nur schlecht, so kann es sich um eine Arbeitsverweigerung handeln. Bevor arbeitsrechtliche Schritte ergriffen werden, sollte aber erst einmal überprüft werden, ob hier zu Recht die Arbeit verweigert wird.

Die rechtmäßige Arbeitsverweigerung

In manchen Fällen ist eine Arbeitsverweigerung tatsächlich gerechtfertigt und darf daher keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben.

Lohn oder Gehalt werden nicht gezahlt

Wird der Lohn oder das Gehalt nicht gezahlt, haben Beschäftigte ein Zurückbehaltungsrecht für ihre Arbeitsleistung. Heißt: Sie dürfen die Arbeit verweigern. Allerdings ist diese Arbeitsverweigerung nicht einfach so möglich, sondern ihrerseits an strenge Voraussetzungen geknüpft. So liegen die Voraussetzungen nicht vor, nur weil das Geld mal verspätet kommt. Das wäre schlicht unverhältnismäßig. Anders sieht es aus, wenn ein erheblicher Lohnrückstand entstanden ist, weil das arbeitgebende Unternehmen über Monate mit Absicht kein Geld zahlt. Und auch hier darf vom Beschäftigten erwartet werden, dass zunächst andere Mittel, wie etwa eine Mahnung, ausgeschöpft werden, um zum Recht zu kommen.

Teil eines zulässigen Streiks

Sinn und Zweck eines Streiks ist nun einmal die Arbeitsverweigerung. Wenn der Streik zulässig ist, dürfen Beschäftigte auch nicht abgestraft werden.

Abweichung vom Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag ist idealerweise genau geregelt, was Arbeitnehmende zu leisten haben. Werden plötzlich neue Aufgaben erteilt, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt sind, darf für diese die Leistung verweigert werden.

Arbeitsschutz wird nicht eingehalten

Außerdem müssen sich Arbeitnehmende nicht selbst gefährden. Ist eine angewiesene Tätigkeit gefährlich, weil beispielsweise der Arbeitsschutz nicht eingehalten wird, darf die Leistung ebenfalls verweigert werden. Das Gleiche gilt, wenn die Tätigkeit gegen den Mutterschutz verstößt oder gar illegal ist.

Arbeitsverweigerung ohne Anlass

Wird die Arbeit unbegründet verweigert, dürfen natürlich arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Ermahnung 

Als kleine Schwester der Abmahnung können Führungskräfte auch erst einmal eine Ermahnung aussprechen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung von Mitarbeitenden noch nicht gravierend genug ist, um direkt eine Abmahnung auszusprechen.

Abmahnung

Bei gröberen Verstößen kann im Falle einer Arbeitsverweigerung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese gilt als Vorbote zur Kündigung und ist damit ein deutlicher Warnschuss.

Kündigung

Ändert der Mitarbeitende trotz Abmahnung sein Verhalten nicht, kann auch eine Kündigung ausgesprochen werden.

Fazit: Eine Frage der Abwägung

Arbeitsverweigerung ist ein komplexes Thema, das sowohl berechtigte als auch unberechtigte Formen umfassen kann. Während Arbeitnehmende unter bestimmten Bedingungen, wie ausbleibenden Lohnzahlungen, unangemessenen Arbeitsanweisungen oder mangelndem Arbeitsschutz, ein Recht zur Arbeitsverweigerung haben, müssen sie dabei strikte Voraussetzungen beachten. Diese Form der Verweigerung dient als Schutzmechanismus und ist rechtlich abgesichert, solange die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Unberechtigte Arbeitsverweigerung ohne triftigen Grund kann hingegen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, die von einer Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung reichen können. In jedem Fall ist es wichtig, dass Arbeitgeber die Gründe für die Verweigerung sorgfältig prüfen und angemessen reagieren, um sowohl die Rechte der Arbeitnehmenden als auch die betrieblichen Erfordernisse zu wahren. Dies unterstreicht die Bedeutung eines klaren Dialogs und einer guten Kommunikation zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

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