Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 11. Februar 2025, Az. 7 Sa 635/23) hat entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 Euro ersetzen muss. Der Detektiv wurde von dem Arbeitgeber beauftragt, um einen Arbeitszeitbetrug aufzudecken.
Hintergrund: Fahrkartenkontrolleur auf Abwegen
Ein langjähriger Fahrkartenkontrolleur eines Verkehrsunternehmens verbrachte während seiner Arbeitszeit regelmäßig Zeit in Cafés, bei seiner Freundin oder in der Moschee, anstatt seiner Kontrolltätigkeit nachzugehen. Aufgrund interner Hinweise beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei, die den Mitarbeiter zunächst an fünf Tagen und später über zwei Wochen observierte. Die Detektive dokumentierten einen Arbeitsausfall von fast 26 Stunden, die dennoch als geleistet vergütet wurden.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer legte daraufhin Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, das Zeiterfassungssystem sei fehleranfällig und einige der beobachteten Aufenthaltsorte hätten dienstlichen Zwecken gedient. So behauptete er, dass das Café der inoffizielle Treff von Kontrolleur:innen sei, um sich abzusprechen.
Fahrkarten lassen sich nicht in der Wohnung der Freundin kontrollieren
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Etwas salopp stellte es fest, dass es auszuschließen sei, dass „er in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert“ habe. Dass das Zeiterfassungssystem fehleranfällig sei, wies das Gericht als Behauptung zurück, da der Kläger nicht vorgetragen hat, überhaupt versucht zu haben, seine Zeiten bei der Freundin als Pause einzutragen.
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