Einer durch einen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz „AU“) kommt ein hoher Beweiswert zu. Das gilt sowohl für Bescheinigungen aus dem Inland als auch aus dem Ausland. Werden Arbeitnehmende im Urlaub krank, ist deren Krankschreibung nicht weniger wert, als wenn diese in der Heimat ausgestellt worden wäre, stellte jetzt auch noch einmal das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Doch wie sich in dem vorm BAG (Urteil vom 15.01.2025, Az.: 5 AZR 284/24) aktuell verhandelten Fall gezeigt hat, kann die Gesamtschau der Umstände ernsthafte Zweifel an der Bescheinigung ergeben.
Rückreise trotz Anordnung von Bettruhe
Wer krank und damit arbeitsunfähig ist, kann sich von einem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und hat somit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dabei ist vor allem der Aspekt relevant, dass der Erkrankte auch tatsächlich arbeitsunfähig ist. Wer sich trotz verordneter Bettruhe auf Reisen begibt, muss damit rechnen, dass die AU vom Arbeitgebenden angezweifelt wird.
Aus diesem Grund versagte das BAG einem Mann den Anspruch auf Lohnfortzahlung, da die Gesamtumstände den Beweiswert der Krankschreibung erschüttert hatten. So arbeitete der Mann, laut der Pressemitteilung des BAG, seit immerhin 22 Jahren bei seinem Arbeitgeber. Wie schon in den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er auch 2022 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu einem Urlaub eine Krankschreibung vor. Der in Tunesien urlaubende Arbeitnehmer wurde wegen Ischiasbeschwerden von einem ansässigen Arzt für 24 Tage krank- und arbeitsunfähig geschrieben – mit der Anordnung, strenge Bettruhe einzuhalten und nicht zu reisen.
Dennoch trat der Arbeitnehmende kurz darauf mit dem Auto die Heimreise nach Deutschland an. Der Arbeitgeber hegte anschließend Zweifel an der AU-Bescheinigung und versagte seinem Angestellten die Lohnfortzahlung.
Kommentar schreiben