Eine Probezeit, die genauso lange dauert wie das gesamte befristete Arbeitsverhältnis, gilt in der Regel als unverhältnismäßig und ist daher unwirksam. Dennoch bleibt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung bestehen, wobei jedoch die regulären gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Probezeit im befristeten Vertrag muss angemessen sein
Ein Autohaus hatte einen Kfz-Meister für sechs Monate eingestellt und gleichzeitig eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Während dieser sollte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden können. Nach zwei Monaten sprach der Arbeitgeber eine Kündigung mit der kurzen Frist aus, woraufhin ein Rechtsstreit entstand.
Das BAG (Urteil vom 05.12.2024, Az.: 2 AZR 275/23) entschied, dass die Kündigung wirksam war, jedoch nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB, auf die sich der Arbeitgeber berief, sondern nach der regulären gesetzlichen vierwöchigen Frist erfolgen musste. Grund dafür ist eine Neufassung von § 15 Abs. 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), die besagt, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Vertrags stehen muss.
Obwohl weder das deutsche noch das europäische Recht eine genaue maximale Probezeit vorschreiben, ergibt sich aus dem Gesetzestext, dass eine Probezeit nicht die gesamte Dauer des befristeten Vertrags umfassen darf. Andernfalls wäre das geforderte Verhältnis zwischen beiden nicht gegeben.
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