Ein Arbeitnehmer hat zu Recht eine außerordentliche Kündigung erhalten, da er seiner Kollegin auf den Po schlug und sie gegen ihren Willen festhielt. Dass das Ganze auf einer lockeren Betriebsfeier stattfand, spielte keine Rolle, urteilte das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 24.07.2024, Aktenzeichen: 3 Ca 387/24).
Abmahnung wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums
In dem Fall, über den LTO berichtet, ging es um einen Außendienstmitarbeiter. Dieser war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. In dieser Zeit wurde er bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums abgemahnt. Auf einer Betriebsfeier schien sich dieses Verhalten dann zuzuspitzen: Als die Kollegin vorbeiging, schlug er ihr auf den Po. Diese stieß seine Hand weg, woraufhin er sie an sich heranzog und meinte, sie solle es als Kompliment betrachten. Daraufhin folgte die fristlose Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage wehrte.
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