Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Aktenzeichen: 5 SLa 249/25) hat geurteilt, dass eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Im konkreten Fall musste ein Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen, nachdem er einem Gebietsleiter nach dessen Kündigung den Dienstwagen entzogen hatte.  

Der Mitarbeiter hatte im Mai 2024 mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Oktober gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin frei und forderte den Dienstwagen Ende Juni zurück. Da der Wagen auch privat genutzt werden durfte und das einzige Fahrzeug des Beschäftigten war, klagte dieser auf Entschädigung.  

Pauschale Freistellungsklausel für unwirksam erklärt

Das LAG Niedersachsen befand, dass die Freistellung und der Entzug des Dienstwagens unzulässig waren. Laut Gericht sei eine einseitige Freistellung nur bei einem überwiegenden „schutzwürdigen Interesse“ des Arbeitgebers zulässig. Die im Arbeitsvertrag genutzte pauschale Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB und sei daher unwirksam. Außerdem betonte das Gericht, dass Arbeitnehmer auch nach einer Kündigung einen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen ihres Arbeitsvertrages haben.

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