Bei Stellenausschreibungen müssen Unternehmen immer darauf achten, niemanden zu diskriminieren. Dabei muss sehr auf die Verwendung der Worte geachtet werden. So brachte die Formulierung „junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut“ einem Arbeitgeber erst vor wenigen Monaten eine Klage wegen Altersdiskriminierung ein. Die Klage hatte zwar keinen Erfolg, zeigt aber, wie spitzfindig bei der Bewertung solcher Floskeln vorgegangen wird.
Nun kam das Arbeitsgericht Heilbronn zu dem Ergebnis, dass die Formulierung „Digital Native“ in einer Stellenbeschreibung tatsächlich altersdiskriminierend ist und sprach der Klägerin 7.500 Euro Schadensersatz zu.
Ausschreibung als Manager Corporate Communication (m/w/d)
Die Beklagte, ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel, schrieb folgende Stelle als Manager Corporate Communication (m/w/d) aus:
„Darüber hinaus verstehst Du Dich als Organisationstalent, das Projekte souverän führt – auch im Change. Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“
Die Klägerin bewarb sich ohne Erfolg und verklagte das Unternehmen darauf hin auf 38.000 Euro Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung. Der Hintergrund ist der folgende: Wird eine Person nicht bei einer Stelle berücksichtigt und ist die Ausschreibung diskriminierend formuliert, wird vermutet, dass die Person eben wegen einer Eigenschaft, die in diskriminierender Weise ausgeschlossen wurde, nicht eingestellt wurde.
Kommentar schreiben