Duldung reicht nicht aus: Kein Recht auf Hund am Arbeitsplatz

Veröffentlicht: 09.04.2025
imgAktualisierung: 09.04.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.04.2025
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Comic-Hund im Büro schaut schockiert auf ein Kündigungsschreiben mit der Aufschrift „Kündigung“ in der Pfote.
Erstellt mit Dall-E
Eine langjährige Hinnahme gilt nicht als Genehmigung. Es ist einer Mitarbeiterin nicht gestattet, ihren Hund weiterhin mitzubringen.


Über sechs Jahre hinweg nimmt eine Mitarbeiterin ihre Hündin mit zur Arbeit in eine Spielhalle. Das Problem ist: Laut Arbeitsvertrag ist das Mitbringen von Haustieren verboten. Nachdem wechselnde Vorgesetzte die Hündin dennoch immer wieder tolerierten, sollte nun Schluss sein. Zu Recht, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: Az. 8 GLa 5/25).

Eine Duldung ist keine Erlaubnis

Das Gericht sah „beim besten Willen keinen vertraglichen Rechtsgrund“ für das Mitbringen des Hundes, zitiert die LTO. Die Arbeitnehmerin hatte angeführt, dass sie sich 2019 das Tier nie zugelegt hätte, wenn ihr damaliger Chef nicht zugesagt hätte, dass sie es mitbringen darf.

Das Problem war: Es gab nie eine explizite Erlaubnis. Darin waren sich die Parteien einig. Die Hündin wurde lediglich geduldet. Auch auf eine betriebliche Übung konnte sich die Mitarbeiterin nicht berufen, da ausschließlich sie betroffen war und es keine anderen Tiere gab, die ebenfalls geduldet wurden.

Kein Anspruch auf Mitnahme des Haustieres

Auch wenn stellenweise der positive Effekt von Haustieren am Arbeitsplatz hervorgehoben wird, obliegt es allein den Arbeitgeber:innen darüber zu entscheiden, ob die vierbeinigen Mitarbeitenden erlaubt sind. Arbeitnehmer:innen haben – bis auf wenige Ausnahmen, wie etwa bei Assistenzhunden – keinen Anspruch auf das Mitbringen von Tieren.

Erlauben Arbeitgeber:innen das Mitbringen von Hunden, kann diese Genehmigung an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Zu diesen gehören beispielsweise Regelungen zu gewünschten Verhaltensweisen des Hundes, der Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung und die Bedingung, dass sich keine andere Mitarbeitenden durch die Anwesenheit des Tieres gestört fühlen dürfen.

Veröffentlicht: 09.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 09.04.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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