Fristlose Kündigungen können für Arbeitgeber:innen zum rechtlichen Minenfeld werden. Schließlich sind diese an hohe Hürden gebunden. Ein Grund können allerdings Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz sein. Dies urteilte nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 25. August 2025, Aktenzeichen: 15 SLa 315/25).
Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz
Ein Arbeitnehmer war in einem Betrieb eingestellt, wo private Handynutzung während der Arbeitszeit verboten war. Als sein Vorgesetzter ihn dabei erwischte, wie er sein privates Handy nutzte, reagierte der Arbeitnehmer mit klarer Ablehnung („Hau ab“), stieß den Vorgesetzten an der Schulter und tat einen Tritt in dessen Richtung – auch danach setzte er die Handynutzung fort. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos; vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Das Gericht befand, dass schon dieser einmalige tätliche Angriff gegenüber dem Vorgesetzten eine derartig schwere Pflichtverletzung darstellt, dass eine vorherige Abmahnung nicht nötig und die Kündigung wirksam war.
Schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten
Das Gericht sieht eine tätliche Handlung gegenüber einem Vorgesetzten als schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten an – konkret: Pflicht zur Rücksichtnahme und ein respektvolles Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Auch wenn keine erhebliche Gewaltanwendung stattfand (z. B. keine Verletzung, keine große Gewalteinwirkung), war die Handlung ausreichend: Der Stoß und Tritt zeigten deutlich eine Missachtung der Führungsperson. Und das, obwohl diese richtigerweise gegen die Handynutzung vorging. Indem der Arbeitnehmer sein Smartphone danach weiter verwendete, zeigte er, dass er keinerlei Einsehen hatte. Damit war das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße gestört, dass eine Abmahnung nicht mehr erforderlich war.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben