Ein Jurist bewarb sich auf eine Stelle an der Universität und wurde abgelehnt. Der Grund für seine Absage war das Ergebnis einer Google-Suche. Diese ergab, dass der Bewerber wegen (versuchten) Betrugs verurteilt wurde. Das wollte der Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen die Universität. Der Arbeitgeber hätte ihn informieren müssen, bevor er Google-Recherchen tätigt. Nun verlangt er Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO, wie beck-aktuell berichtet.

LAG Düsseldorf gab Bewerber recht

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Bewerber recht und sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. Dabei ging es nicht darum, dass die Universität den Arbeitgeber gegoogelt hatte, sondern dass sie ihn nicht informiert hatte. 

Das Googeln eines Bewerbers sei eine notwendige Aufgabe des öffentlichen Arbeitgebers, um die Eignung des Bewerbers feststellen und überprüfen zu können.

Nach Artikel 14 der DSGVO müssen betroffene Personen allerdings darüber aufgeklärt werden, wenn Daten von einer anderen Stelle als vom Betroffenen selbst erhoben und gespeichert werden. Das hat die Universität hier unterlassen und nach Ansicht des LAG Düsseldorf damit gegen die DSGVO verstoßen. 

Kausaler Schaden notwendig

Laut dem Landesarbeitsgericht hat der Anwalt auch einen kausalen Schaden erlitten. Die fehlende Mitteilung stellte einen Kontrollverlust der Daten dar.

Die Universität ist gegen dieses Urteil allerdings vorgegangen und nun soll das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Vor dem Bundesarbeitsgericht könnte auch die Frage geklärt werden, ob die Relevanz der Information bei der Entscheidung von Bedeutung ist und wie hoch der Schadensersatz tatsächlich ausfallen sollte.