Wenn der Konflikt zwischen Mitarbeitenden eskaliert, wird es für Führungskräfte unangenehm. Besonders brisant wird es, wenn ein Teil der Belegschaft mit der eigenen Kündigung droht – es sei denn, eine bestimmte Person werde entlassen. Doch was tun? Der Versuch, den Druck durch eine Kündigung zu entschärfen, kann für Arbeitgeber:innen nach hinten losgehen, wie ein aktueller Fall aus Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025, Aktenzeichen: 10 SLa 687/24) zeigt.
Der Fall: Kündigung unter Druck
Der Kläger war über 15 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt, zuletzt im Alter von 40 Jahren. Doch das Betriebsklima war seit rund zehn Jahren angespannt: Es herrschten erhebliche zwischenmenschliche Konflikte, mehrere Kolleg:innen forderten seine Entfernung – teils sogar unter Androhung der eigenen Kündigung.
Trotz zahlreicher außergerichtlicher Maßnahmen zur Konfliktlösung blieb die Situation ungelöst. Der Arbeitgeber reagierte schließlich mit einer fristlosen Kündigung. Hilfsweise wurde zudem ein Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt.
Doch der Mitarbeiter wehrte sich – und bekam recht.
Das Urteil: Arbeitgeber:innen müssen sich vor Mitarbeitende stellen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied laut Beck-Aktuell, dass die Kündigung unwirksam war. Eine sogenannte Druckkündigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig – nämlich dann, wenn Führungskräfte zuvor alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft haben, um die Belegschaft von ihrer Forderung abzubringen.
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