Normalerweise kann man Beschäftigte innerhalb der Probearbeitszeit eher unproblematisch kündigen. Genau dafür ist die Probearbeitszeit schließlich da. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2025, Aktenzeichen: 3 SLa 317/24) fest.
Mündlich übernommen, dann gekündigt
Der Kläger war laut Haufe seit Juni 2023 als Wirtschaftsjurist bei einer Rückversicherung beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Gegen Ende dieser Probezeit fragte die Personalabteilung, ob man mit dem Kläger verlängern wolle. Der Prokurist und Abteilungsleiter bejahte dies mit den Worten: „Das tun wir natürlich.“ Nur wenige Tage später initiierte der Arbeitgeber jedoch die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers – und kündigte noch innerhalb der Probezeit. Als Begründung wurde fehlende Eignung angegeben. Der Kläger hielt dies für widersprüchlich und klagte.
Antwort war verbindlich, die Kündigung treuwidrig
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß: Der Kläger durfte sich auf die mündliche Antwort, dass man ihn natürlich übernehmen werde, verlassen. Immerhin wurde diese Aussage nicht von irgendjemandem, sondern vom Abteilungsleiter, der auch Prokurist war, getätigt. Damit war er nicht nur für Personalentscheidungen verantwortlich, sondern handelte auch im Namen der Arbeitgebergesellschaften. Zusätzlich kam hinzu, dass er sowohl den Anstellungsvertrag, als auch die Kündigung unterschrieb.
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