Kündigung trotz Zusage: Wann Arbeitgeber:innen sich an ihr Wort halten müssen

Veröffentlicht: 18.06.2025
imgAktualisierung: 18.06.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.06.2025
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Fünf Holzklötze mit Personenpiktogrammen, einer rot hervorgehoben zwischen vier weißen.
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Trotz Zusage gekündigt: Das LAG Düsseldorf hält die Probezeit-Kündigung eines Wirtschaftsjuristen für treuwidrig.


Normalerweise kann man Beschäftigte innerhalb der Probearbeitszeit eher unproblematisch kündigen. Genau dafür ist die Probearbeitszeit schließlich da. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2025, Aktenzeichen: 3 SLa 317/24) fest.

Mündlich übernommen, dann gekündigt

Der Kläger war laut Haufe seit Juni 2023 als Wirtschaftsjurist bei einer Rückversicherung beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Gegen Ende dieser Probezeit fragte die Personalabteilung, ob man mit dem Kläger verlängern wolle. Der Prokurist und Abteilungsleiter bejahte dies mit den Worten: „Das tun wir natürlich.“ Nur wenige Tage später initiierte der Arbeitgeber jedoch die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers – und kündigte noch innerhalb der Probezeit. Als Begründung wurde fehlende Eignung angegeben. Der Kläger hielt dies für widersprüchlich und klagte.

Antwort war verbindlich, die Kündigung treuwidrig

Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß: Der Kläger durfte sich auf die mündliche Antwort, dass man ihn natürlich übernehmen werde, verlassen. Immerhin wurde diese Aussage nicht von irgendjemandem, sondern vom Abteilungsleiter, der auch Prokurist war, getätigt. Damit war er nicht nur für Personalentscheidungen verantwortlich, sondern handelte auch im Namen der Arbeitgebergesellschaften. Zusätzlich kam hinzu, dass er sowohl den Anstellungsvertrag, als auch die Kündigung unterschrieb.

So wäre die Kündigung wirksam gewesen

In der Praxis bedeutet das aber nicht, dass eine Kündigung in der Probezeit automatisch rechtswidrig ist, wenn vorher mündlich eine Übernahme zugesagt wurde. Wenn zwischen mündlicher Zusage und Kündigung gravierende neue Umstände auftreten – etwa grobe Pflichtverletzungen wie wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung von Vorgesetzten oder Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften – kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. 

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Veröffentlicht: 18.06.2025
img Letzte Aktualisierung: 18.06.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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