Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis erwähnen darf, wenn dies zum Schutz Dritter erforderlich ist. Im verhandelten Fall ging es um einen Sozialarbeiter eines Jugendamts, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte lief. Der Mann hatte geklagt, um die Passage aus seinem Zeugnis streichen zu lassen, da das Verfahren nicht abgeschlossen sei und ihn die Erwähnung bei der Jobsuche benachteilige.
Schutz von Kindern überwiegt
Das Gericht wies die Klage laut Haufe ab und begründete dies mit dem Schutz von Kindern, die durch die berufliche Tätigkeit des Sozialarbeiters gefährdet werden könnten. Zwar müsse ein Arbeitszeugnis laut Gericht grundsätzlich wohlwollend formuliert sein, doch gelte ebenso das Gebot der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit. Der Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren sei daher in diesem speziellen Fall gerechtfertigt.
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