Darf ein laufendes Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis stehen?

Veröffentlicht: 27.10.2025
imgAktualisierung: 27.10.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
27.10.2025
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Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie im Arbeitszeugnis erwähnt werden darf


Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis erwähnen darf, wenn dies zum Schutz Dritter erforderlich ist. Im verhandelten Fall ging es um einen Sozialarbeiter eines Jugendamts, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte lief. Der Mann hatte geklagt, um die Passage aus seinem Zeugnis streichen zu lassen, da das Verfahren nicht abgeschlossen sei und ihn die Erwähnung bei der Jobsuche benachteilige.

Schutz von Kindern überwiegt

Das Gericht wies die Klage laut Haufe ab und begründete dies mit dem Schutz von Kindern, die durch die berufliche Tätigkeit des Sozialarbeiters gefährdet werden könnten. Zwar müsse ein Arbeitszeugnis laut Gericht grundsätzlich wohlwollend formuliert sein, doch gelte ebenso das Gebot der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit. Der Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren sei daher in diesem speziellen Fall gerechtfertigt.

Fazit: Eine Frage des Einzelfalls

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt, dass die Erwähnung eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Arbeitszeugnis nur in sehr eng gefassten Ausnahmefällen zulässig ist. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein sollte. Nur wenn ein höheres Interesse, wie der Schutz Dritter, auf dem Spiel steht, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Das Urteil betont damit die Abwägung zwischen der beruflichen Zukunft des Arbeitnehmers und dem Schutz potenziell gefährdeter Personen.

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Veröffentlicht: 27.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 27.10.2025
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Sandra May

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Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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