Wann Rüstzeit zur Arbeitszeit gehört und als solche vergütet werden muss, ist oft ein Streitthema. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.04.2024, Aktenzeichen: 5 AZR 212/23) entschied, ob das Duschen nach der Arbeit vergütet werden muss.
55 Minuten pro Tag
Ausgangspunkt des Falls war ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer, der geklagt hatte, arbeitete als Containermechaniker. Zu seinen Tätigkeiten zählten das Abschleifen von rostigen und beschädigten Stellen sowie das Lackieren von Containern. Trotz der Schutzkleidung verschmutzte er sich dabei häufig.
Nach der Arbeit reinigte er sich durch Waschen oder Duschen in der Umkleide. Dafür benötigte er laut eigenen Angaben inklusive Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten täglich 55 Minuten. Diese Zeit wollte er für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 als Arbeitszeit vergütet haben. Insgesamt ging es dabei um 26.000 Euro Lohnforderung. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm in der Vorinstanz 2.387 Euro zu, wobei es von einem geschätzten Zeitaufwand von 21 Minuten ausging. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein und so musste nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Duschzeit in diesem Fall keine Arbeitszeit
Dieses entschied, dass in diesem Fall die Duschzeit keine Arbeitszeit ist. „Körperreinigungszeiten gehören aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause (...) ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann“, zitiert Beck-Aktuell das Gericht. Eine „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch reiche nicht aus, um die Duschzeit mit zur Arbeitszeit zählen zu lassen.
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