Sowohl für Unternehmen, als auch für Bewerber:innen kann ein Probearbeiten sinnvolle Einblicke geben. Beide Seiten bekommen noch einmal genauere Einblicke und können besser abschätzen, ob es am Ende zu einem Arbeitsvertrag kommt. Doch Vorsicht: Solche Arbeitsverträge können im Zweifel schneller zu Stande kommen, als man es eigentlich will.
Arbeitsverträge sind an keine Form gebunden
Das Problem ist folgendes: Arbeitsverträge sind an keine Form gebunden und können auch konkludent – also durch schlüssiges Handeln – zu Stande kommen. Ein solches schlüssiges Handeln kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person „auf Probe“ acht Stunden die vollwertigen Pflichten erfüllt. Daraus ergeben sich weitere Probleme: Es entsteht ein Anspruch auf Lohnzahlung, es gibt – mangels Vereinbarung – keine Probezeit und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Hinzu kommt noch, dass Befristungen immer schriftlich vereinbart werden müssen. Mündlich oder konkludent geschlossene Arbeitsverträge sind daher immer unbefristet.
Wann spricht man noch von „Einfühlungsverhältnis“?
Das bedeutet allerdings nicht, dass man generell vom Arbeiten auf Probe absehen muss. Es kommt auf die Details an. Hier heißt das Stichwort „Einfühlungsverhältnis“. Beim Einfühlungsverhältnis geht es einfach nur darum, sich gegenseitig ohne Verpflichtungen „zu beschnuppern“; während man beim Probearbeiten recht schnell unbeabsichtigt in der vertraglichen Verpflichtung festhängen kann.
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