Probearbeiten oder schon Arbeitsvertrag? So vermeiden Arbeitgeber:innen rechtliche Stolperfallen

Veröffentlicht: 31.03.2025
imgAktualisierung: 31.03.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
31.03.2025
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ca. 2 Min.
Gelber Schutzhelm in einer behandschuhten Hand neben einem Werkzeuggürtel mit Hammer und Jeans.
Kuzmafoto / Depositphotos.com
Probearbeiten bietet wichtige Einblicke für Unternehmen und Bewerber:innen, aber Vorsicht vor voreiligen Verträgen!


Sowohl für Unternehmen, als auch für Bewerber:innen kann ein Probearbeiten sinnvolle Einblicke geben. Beide Seiten bekommen noch einmal genauere Einblicke und können besser abschätzen, ob es am Ende zu einem Arbeitsvertrag kommt. Doch Vorsicht: Solche Arbeitsverträge können im Zweifel schneller zu Stande kommen, als man es eigentlich will.

Arbeitsverträge sind an keine Form gebunden

Das Problem ist folgendes: Arbeitsverträge sind an keine Form gebunden und können auch konkludent – also durch schlüssiges Handeln – zu Stande kommen. Ein solches schlüssiges Handeln kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person „auf Probe“ acht Stunden die vollwertigen Pflichten erfüllt. Daraus ergeben sich weitere Probleme: Es entsteht ein Anspruch auf Lohnzahlung, es gibt – mangels Vereinbarung – keine Probezeit und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Hinzu kommt noch, dass Befristungen immer schriftlich vereinbart werden müssen. Mündlich oder konkludent geschlossene Arbeitsverträge sind daher immer unbefristet.

Wann spricht man noch von „Einfühlungsverhältnis“?

Das bedeutet allerdings nicht, dass man generell vom Arbeiten auf Probe absehen muss. Es kommt auf die Details an. Hier heißt das Stichwort „Einfühlungsverhältnis“. Beim Einfühlungsverhältnis geht es einfach nur darum, sich gegenseitig ohne Verpflichtungen „zu beschnuppern“; während man beim Probearbeiten recht schnell unbeabsichtigt in der vertraglichen Verpflichtung festhängen kann.

Im Detail kommt es auf die Umsetzung an: Kern des Einfühlungsverhältnisses ist es, dass keine Arbeitnehmerpflichten übernommen werden. Es dürfen also keine konkreten Arbeitsleistungen erbracht werden. Das Unternehmen übt lediglich sein Hausrecht aus und gewährt Bewerber:innen Zugang zum Betrieb, damit diese sich eine Übersicht verschaffen können, um beispielsweise betriebliche Gegebenheiten kennenzulernen. Dabei darf auch mal mit angefasst werden. Es dürfen sogar nützliche oder verwertbare Tätigkeiten für das Unternehmen verrichtet werden. Wichtig ist hier das Maß.

Ausübung des Direktionsrechts

Die Abgrenzung zwischen der Probearbeit, die zum Arbeitsvertrag führt und dem Einfühlungsverhältnis ist nicht immer einfach, richtet sich aber immer an der Frage aus, ob das Unternehmen sein Direktionsrecht ausgeübt hat. Dieses Recht wird beispielsweise dann ausgeübt, wenn:

  • bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten sind,
  • Dienstkleidung getragen werden soll,
  • Pausenzeiten eingehalten werden sollen,
  • eine Vergütung vereinbart wurde.

Praxistipp: Details ansprechen

Um sicherzustellen, dass Probearbeit nicht versehentlich in einen Arbeitsvertrag übergeht, sollten Arbeitgeber:innen folgende Punkte beachten:

  • Klare Kommunikation: Schriftlich festhalten, dass es sich um unverbindliche Probearbeit handelt.
  • Keine Arbeitnehmerpflichten: Bewerber:innen sollten keine regulären Arbeiten ausführen.
  • Keine Ausübung des Direktionsrechts: Keine festen Arbeitszeiten oder Dienstkleidungsvorschriften vorgeben.
  • Keine Vergütung.
  • Zeitliche Begrenzung: Die Dauer der Probearbeit klar auf einen kurzen Zeitraum begrenzen.

Diese Maßnahmen helfen, das Risiko eines unbeabsichtigten Arbeitsvertrags zu minimieren.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 31.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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