Resturlaub bei Kündigung: Müssen Arbeitgeber:innen immer zahlen?

Veröffentlicht: 25.02.2025
imgAktualisierung: 25.02.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.02.2025
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Geschäftsleute rennen durch eine Stadt, vier mit Uhren als Köpfen. Einer mit normalem Kopf führt mit einer Aktentasche.
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Der EuGH hat entschieden: Auch bei einer Eigenkündigung muss nicht-genommener Urlaub ausgezahlt werden.


Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss Resturlaub aufgebraucht werden. Ist dies nicht möglich, muss der Urlaub abgegolten werden. Aber: Müssen Arbeitgeber:innen auch zahlen, wenn Beschäftigte das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen? Immerhin könnten die Mitarbeitenden in der Kündigung ihr Austrittsdatum auch so setzen, dass sie die Möglichkeit haben, ihren Urlaub vollständig zu beanspruchen.

EuGH: Eigenkündigung irrelevant

Mit der Frage, ob bei einer Eigenkündigung Urlaub abgegolten werden muss, hat sich der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 18.01.2024, Aktenzeichen: C-218/22) bereits vor einem Jahr beschäftigt.

Der Ausgangsfall spielt in Italien: Ein langjähriger Verwaltungsleiter einer italienischen Gemeinde ging vorzeitig in Ruhestand und verlangte Bezahlung für 79 ungenutzte Urlaubstage. Die Gemeinde lehnte ab, basierend auf nationalen Gesetzen, die eine Abgeltung bei Eigenkündigung ausschließen. Der Mitarbeiter klagte daraufhin und das italienische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Prüfung der EU-Rechtskonformität vor.

Der EuGH entschied, dass es irrelevant ist, ob es sich um eine Arbeitgeber- oder Eigenkündigung handelt. Nicht-genommener Urlaub muss in jedem Fall abgegolten werden, da Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vorsieht, dass Urlaub ausgezahlt werden muss, wenn dieser aufgrund von Krankheit oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beansprucht werden kann.

Deutsche Regelung im Einklang mit EU-Vorschriften

Für Italien mag dieses Urteil einen Richtungswechsel bedeuten; für die deutschen Gesetze ist es lediglich eine Bestätigung: In § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

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Veröffentlicht: 25.02.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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