Mobbing am Arbeitsplatz kann zu enormen psychischen Belastungen für die Betroffenen führen und die Arbeitsatmosphäre nachhaltig schädigen. Arbeitgebende haben sogar klare Pflichten, um ihr Personal zu schützen – nicht nur vor körperlichen, sondern auch vor psychischen Belastungen, sonst machen sie sich mitschuldig und müssen beispielsweise ein Schmerzensgeld zahlen.
Die Opfer sind jedoch auch ihrerseits in der Verantwortung, aktiv Hilfe zu suchen und Beweise zu sichern, um spätere Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können – und den mobbenden Personen nicht noch in die Karten zu spielen. Das zeigt ein Urteil aus dem Arbeitsrecht.
Mobbing: Ohne Beweise, keine Entschädigung
Die Verantwortlichen in einem Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihnen Beschäftigten von Eingriffen in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu schützen, diese vor Belästigungen zu bewahren und einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Allerdings können Arbeitgebende dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen, wenn sie von den Vorfällen erfahren. Daran müssen auch die Opfer mitwirken, wie wir nun erfahren werden.
Eine ehemalige Zahnarzthelferin forderte 40.000 Euro Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber, weil er sie nicht vor Mobbing durch Kolleginnen geschützt haben soll. Sie gab an, wegen ihres katholischen Glaubens, ihrer polnischen Herkunft und ihrer Impfverweigerung gemobbt worden zu sein, was zu einer Depression führte. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 11. Oktober 2023, Az.: 6 Sa 48/23), da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie ihren Arbeitgeber über die Mobbing-Vorfälle informiert hatte. Ohne Kenntnis der Vorfälle konnte der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nicht wahrnehmen. Zuvor erteilte das Gericht der Betroffenen schon eine Klatsche und führte aus, dass Mobbing ohnehin kein eigenständiger Rechtsbegriff sei und daher keine direkte Anspruchsgrundlage bietet.
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