In unserer Reihe „Chef:in im Recht“ beleuchten wir typische Streitfragen und Alltagssituationen aus dem Arbeitsleben kleiner Unternehmen – und klären, was rechtlich gilt.
Diesmal: Was tun, wenn der Kunde sich über eine unfreundliche E-Mail beschwert?
Es war schon später Nachmittag, als Julia im Büro die letzte Runde Mails checkte. Der Kaffee war längst kalt und die Retouren-Anfragen wollten einfach kein Ende nehmen. Eine Nachricht stach heraus – kurz, schnippisch, aber immerhin beantwortet: „Steht alles auf der Website. Bitte selbst nachsehen.“
Am nächsten Morgen lag die Beschwerde schon auf Chefin Lisas Tisch. Ein verärgerter Kunde hatte sich gemeldet: Der Ton sei „unprofessionell und unhöflich“. Lisa war irritiert – die Mitarbeiterin Julia sei sonst zuverlässig, freundlich und engagiert. Aber so eine Nachricht? Geht das noch als schlechter Tag durch – oder muss sie reagieren? Eine Abmahnung?
Was das Arbeitsrecht grundsätzlich sagt
Beschäftigte müssen sich im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten korrekt und respektvoll verhalten – auch in der digitalen Kommunikation. Grundlage ist § 241 Abs. 2 BGB, der die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht festlegt.
Eine Abmahnung kommt in Betracht, wenn das Verhalten konkret, erheblich und steuerbar ist – also wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das eigene Verhalten künftig ändern kann. Bei einer einmaligen, leicht unfreundlichen Nachricht reicht in der Regel ein klärendes Gespräch, keine formelle Abmahnung.
Die Abgrenzung ist entscheidend:
- Eine kritische, aber sachliche Antwort ist meist kein Abmahngrund.
- Ein abwertender, beleidigender oder respektloser Ton kann dagegen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen.
Rechtsprechung: Unhöfliche oder aggressive Kundenkommunikation kann bei wiederholtem Auftreten sogar eine Kündigung rechtfertigen – etwa im Fall des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 Sa 321/16).
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben