Zehn Tage bezahlter Vaterschaftsurlaub – eigentlich sollte das längst selbstverständlich sein. Doch Deutschland hat die entsprechende EU-Richtlinie bisher nicht umgesetzt. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden: Väter im Beamtenverhältnis können ihren Anspruch trotzdem geltend machen – direkt aus dem EU-Recht heraus (Urt. v. 11.09.2025 – 15 K 1556/24).

EU-Vorgaben gelten auch ohne deutsches Gesetz

Die sogenannte EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (RL (EU) 2019/1158) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Vätern oder anderen zweiten Elternteilen nach der Geburt eines Kindes mindestens zehn Tage bezahlten Urlaub zu gewähren. Deutschland hätte die Vorgabe bis August 2022 umsetzen müssen – hat das aber bis heute nicht getan.
Ein Bundesbeamter wollte sich damit nicht abfinden: Er beantragte den Vaterschaftsurlaub und klagte, als dieser abgelehnt wurde. Das Gericht gab ihm recht. Die fehlende Umsetzung entbindet Deutschland nicht von der Pflicht, die EU-Vorgaben zu beachten – Beamte können sich direkt auf das EU-Recht berufen.

Was das Urteil bedeutet

Damit steht fest: Auch ohne nationales Gesetz besteht ein Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub – zumindest für Bundesbeamte.

Für Angestellte in der Privatwirtschaft gilt die Richtlinie dagegen nicht unmittelbar. Dennoch könnte das Urteil politischen Druck erzeugen: Deutschland muss die EU-Vorgaben endlich in nationales Recht umsetzen.

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