Zählt eine 13-minütige Pause als Unterbrechung oder Arbeitszeit?

Veröffentlicht: 19.03.2025
imgAktualisierung: 19.03.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.03.2025
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Silberner Wecker auf einem Schreibtisch zeigt 3:30, im Hintergrund arbeitet eine Person am Laptop.
HayDmitriy / Depositphotos.com
Das VG Sigmaringen entschied, dass eine 13-minütige Unterbrechung nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zählt.


Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen maximal sechs Stunden am Stück durcharbeiten dürfen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 23.01.2025, Az. 14 K 2764/23) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob eine 13-minütige privat veranlasste Unterbrechung der Arbeit ausreicht, um diese Anforderung des Arbeitsschutzes zu erfüllen.

Arbeitgeber zog Pause einfach ab

In dem Fall ging es um einen Zollbeamten, der zunächst von 6:00 bis 7:10 Uhr arbeitete. Nach einer privaten Unterbrechung von 13 Minuten setze er seine Arbeit um 07:23 Uhr fort und arbeite bis 12:20 Uhr.

Sein Arbeitgeber wertete die 13 Minuten als Arbeitszeit und stellte daher fest, dass die zulässige Höchstdauer von sechs Stunden bereits um 12 Uhr überschritten war. In der Folge zog der Arbeitgeber die Zeit von 12:00 bis 12:20 Uhr als Pausenzeit ab.  Gegen dieses Vorgehen klagte der Arbeitnehmer und wollte damit eine Korrektur der erfassten Arbeitszeit erfassen.

Private Unterbrechung ist keine Arbeitszeit

Das Gericht schloss sich laut Beck-Aktuell der Ansicht des Arbeitnehmers an: Ruhepausen, die selbstbestimmt aus privaten Anlass genommen werden, gelten nicht als Arbeitszeit. Zwar gelte eine Zeit unter 15 Minuten nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sondern lediglich als Unterbrechung; solche Unterbrechungen seien aber nur dann als Arbeitszeit zu werten, wenn Beschäftigte so ihren Dienstleistungspflichten nachkommen. 

Praxistipp: Automatischer Zeitabzug generell schwierig

Generell ist das Nehmen von Pausen nicht verhandelbar. Sie sind im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben und wenn Arbeitgeber:innen nicht dafür sorgen, dass ihre Teams tatsächlich die Pausenzeiten beachten, drohen Konsequenzen. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber:innen aber auch nicht pauschal Pausenzeiten vom Arbeitszeitkonto abziehen. Nur tatsächlich genommene Pausen dürfen berücksichtigt werden.

Dabei muss beachtet werden, dass eine Pause erst dann als solche zählt, wenn sie mindestens 15 Minuten geht. Kürze Zeitabschnitte gelten als Unterbrechung und zählen tatsächlich oft zur Arbeitszeit. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Anonym
20.03.2025

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"Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber:innen aber auch nicht pauschal Pausenzeiten vom Arbeitszeitkonto abziehen. Nur tatsächlich genommene Pausen dürfen berücksichtigt werden." ...Was macht man dann, wenn die moderne Arbeitszeitsoftware die Pause trotzdem einfach abzieht?
Redaktion
20.03.2025
Hallo, grundsätzlich sollten solche Systeme dann nicht genutzt oder entsprechend anders eingestellt werden, sofern es diese Möglichkeit gibt. Mit den besten Grüßen die Redaktion