Sein Arbeitgeber wertete die 13 Minuten als Arbeitszeit und stellte daher fest, dass die zulässige Höchstdauer von sechs Stunden bereits um 12 Uhr überschritten war. In der Folge zog der Arbeitgeber die Zeit von 12:00 bis 12:20 Uhr als Pausenzeit ab. Gegen dieses Vorgehen klagte der Arbeitnehmer und wollte damit eine Korrektur der erfassten Arbeitszeit erfassen.
Private Unterbrechung ist keine Arbeitszeit
Das Gericht schloss sich laut Beck-Aktuell der Ansicht des Arbeitnehmers an: Ruhepausen, die selbstbestimmt aus privaten Anlass genommen werden, gelten nicht als Arbeitszeit. Zwar gelte eine Zeit unter 15 Minuten nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sondern lediglich als Unterbrechung; solche Unterbrechungen seien aber nur dann als Arbeitszeit zu werten, wenn Beschäftigte so ihren Dienstleistungspflichten nachkommen.
Praxistipp: Automatischer Zeitabzug generell schwierig
Generell ist das Nehmen von Pausen nicht verhandelbar. Sie sind im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben und wenn Arbeitgeber:innen nicht dafür sorgen, dass ihre Teams tatsächlich die Pausenzeiten beachten, drohen Konsequenzen. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber:innen aber auch nicht pauschal Pausenzeiten vom Arbeitszeitkonto abziehen. Nur tatsächlich genommene Pausen dürfen berücksichtigt werden.
Dabei muss beachtet werden, dass eine Pause erst dann als solche zählt, wenn sie mindestens 15 Minuten geht. Kürze Zeitabschnitte gelten als Unterbrechung und zählen tatsächlich oft zur Arbeitszeit.
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