Die DSGVO sieht vor, dass Unternehmen eine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung stellen müssen, damit Betroffene eine Möglichkeit haben, eine Datenschutzauskunft zu stellen. Fehlt diese Kontaktmöglichkeit, kann es teuer für Unternehmen werden, wie ein Urteil aus Österreich zeigt.
Kontaktadresse funktionierte nicht
Im konkreten Fall stellte das Unternehmen zwar eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, diese funktionierte allerdings nicht, wie sich später herausstellte. Ein Kunde verlangte vom Unternehmen die Löschung aller seiner Daten und nutzte die dazu bereitgestellte E-Mail-Adresse des Unternehmens. Die Anfrage erreichte das Unternehmen allerdings nicht. Mehrere Aufforderungen an das Unternehmen blieben erfolglos. Erst als die zuständige Datenschutzbehörde eingeschaltet wurde, wurden die Kundendaten gelöscht.
Die Datenschutzbehörde forderte das Unternehmen daraufhin auf, die Datenschutzerklärung mit der entsprechenden E-Mail-Adresse anzupassen. Als das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkam, verhängte die Behörde ein Bußgeld von 15.000 Euro.
BVerwG Österreich musste entscheiden
Das Unternehmen ging gegen dieses Bußgeld juristisch vor und der Fall landete vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, welches sich auf die Seite der Datenschutzbehörde stellte und das Bußgeld von 15.000 Euro bestätigte, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtete. Dabei wurde vor allem bemängelt, dass das Unternehmen weder kooperativ mit der Datenschutzbehörde arbeitete noch im Verfahren ein Mitwirken zu erkennen war. Die Geldbuße wurde dabei als erforderlich angesehen, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten zukünftig zu gewährleisten.
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