Der Versand von Newslettern ist für viele Online-Shops ein bewährtes und unverzichtbares Mittel zur Kundenbindung. Doch Achtung: Wer E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung verschickt, verstößt gegen den Datenschutz. Die Gesetze machen klare Vorgaben – und wer dagegen verstößt, riskiert Abmahnungen oder Bußgelder. Das ist grundsätzlich sinnvoll, denn Verbraucher sollen nicht ungefragt mit Werbung überhäuft werden. In der Praxis zeigt sich jedoch ein anderer Trend.
Wenn DSGVO-Verstöße zum Geschäftsmodell werden
Immer häufiger nutzen Einzelpersonen – darunter nicht selten auch clevere Anwälte in privater Mission – jedoch jede Gelegenheit, um Shops wegen unrechtmäßig versendeter Newsletter abzumahnen. Sie fordern Schmerzensgeld, pauschale Schadenersatzsummen oder drohen mit Klagen. Dahinter steckt oft keine echte Betroffenheit, sondern gezieltes Taktieren mit der Absicht, sich einen lukrativen Zuverdienst zu schaffen. Dabei ist der Aufwand noch nicht einmal besonders hoch. Wer ab und zu online bestellt, braucht nur regelmäßig sein E-Mail-Postfach zu checken – nach ein paar Screenshots folgt die Rechnung.
Betroffene, die solche E-Mail-Newsletter erhalten, reagieren aber nicht besonnen und mit einem einfachen Klick auf den Abmelde-Button, sondern mit rechtlicher Gegenwehr – und finanziellen Forderungen. Es geht dabei nicht um übermäßige Sensibilität, sondern um echte Rechtsverletzungen, die gezielt genutzt werden, um Abmahnungen zu verschicken und pauschalen Schadenersatz geltend zu machen. Auch wenn die Verstöße real sind, steht der Verstoß häufig in keinem Verhältnis zu den geforderten Summen.
Was sagt das Gesetz zum Schadensersatz bei Werbemails?
Der Versand von Newslettern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verstößt gegen die DSGVO und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Punkt. Daran lässt sich kaum etwas diskutieren oder schönreden. Allerdings führt ein solcher Verstoß nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Schon gar nicht in höheren Größenordnungen. Denn gemäß der DSGVO ist für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass der Betroffene einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweist, der durch den Verstoß verursacht wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu beispielsweise in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) klargestellt, dass der Erhalt einer unerwünschten Werbe-E-Mail allein nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Es muss ein konkreter immaterieller Schaden, wie beispielsweise ein sogenannter Kontrollverlust über personenbezogene Daten oder eine begründete Befürchtung eines solchen Kontrollverlusts, dargelegt werden.
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