Das Amtsgericht Arnsberg (Beschluss vom 31.07.2024, Aktenzeichen: 42 C 434/23) wendet sich an den Europäischen Gerichtshof, um die Frage klären zu lassen, wann ein Auskunftsersuchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) rechtsmissbräuchlich ist. Grundlage des Falls, über den die Kanzlei Dr. Bahr berichtet, bildet die DSGVO-Anfrage des Beklagten: Dieser meldete sich beim Newsletter des klagenden Unternehmens an und stellte danach einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO. Diese Auskunft wurde verweigert.
Eine Recherche seitens des klagenden Unternehmens ergab, dass der Beklagte in der Vergangenheit solche Auskünfte nutzte, um Schadensersatzforderungen zu provozieren. Solche Schadensersatzforderungen sind beispielsweise denkbar, wenn die Auskunft zu spät oder unvollständig erfolgt. Da die Anforderungen der DSGVO an solche Auskünfte recht hoch sind, existiert ein entsprechendes Potenzial für Fehler. Laut Ansicht der Klägerin ist das Auskunftsersuchen damit rechtsmissbräuchlich. Ob dem wirklich so ist, soll nun der EuGH klären.
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