Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) ist beschlossene Sache

Veröffentlicht: 19.06.2013 | Geschrieben von: Christian Barz | Letzte Aktualisierung: 13.08.2013

Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Mit der Umsetzung der Richtlinie sind zahlreiche Neuerungen verbunden, die sich auch auf den Online-Handel auswirken. Insbesondere die Neukonzeption hinsichtlich des Widerrufsrechts, der Informationspflichten sowie der Übernahme von Liefer- und Rücksendekosten machen mit Inkrafttreten des Gesetzes am 13.06.2014 erhebliche Änderungen erforderlich.

 Verbraucherrechterichtlinie, Online-Handel

Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Dieses Gesetz, das am 13.06.2014 in Kraft tritt, bringt zahlreiche wesentliche Änderungen mit sich, die auch für den Online-Handel von höchster Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um eine Fülle von Modifizierungen und Ergänzungen im BGB, welche sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in deutlicher Form bemerkbar machen und Einfluss auf die Gestaltung von Verträgen nehmen werden.

Die Ziele der Verbraucherrechterichtlinie

Grundlage für das neue Gesetz ist die Verbraucherrechterichtlinie vom 25.09.2011. Die Verbraucherrechterichtlinie verfolgt primär das Ziel, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und damit gleichsam zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Eine weitere Zielstellung der Verbraucherrechterichtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Denn mittels der Anpassung relevanter Normen soll dazu beigetragen werden, Hindernisse auf dem Binnenmarkt sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher zu beseitigen. Diese Harmonisierung soll zu einer Verringerung der Kosten beitragen, welche aktuell noch immer entstehen, wenn es darum geht, beim grenzüberschreitenden Angebot von Waren und Dienstleistungen, die im jeweiligen Land geltenden Vorschriften zu beachten.

Die Verbraucherrechterichtlinie bezweckt zudem, dass im Handel zwischen den Mitgliedstaaten Regelungslücken geschlossen und Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbraucherschutz beseitigt werden. Insgesamt soll die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu einer Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und Unternehmer in den Binnenmarkt beitragen.

Durch die Anpassung relevanter Vorschriften in den Mitgliedstaaten können rechtliche Schwierigkeiten, die sich bisher beim grenzüberschreitenden Handel ergeben haben, in vielen Bereichen beseitigt werden. Die Einführung von einheitlichen Regelungen auf der Grundlage der Verbraucherrechterichtlinie kann damit zu einer Vereinfachung der Handelsbeziehungen beitragen. Denn es muss in den von der Verbraucherrechterichtlinie behandelten Bereichen ab dem 13.06.2014 keine komplizierte Auseinandersetzung mehr mit der Frage erfolgen, nach welchem Recht und nach welchen Vorschriften bestimmte grenzüberschreitende Rechtsprobleme gelöst werden. Dieser partielle Wegfall von bürokratischen und rechtlichen Hindernissen kann zu einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit - auch für den Online-Handel - führen.

Es muss jedoch angemerkt werden, dass die Verbraucherrechterichtlinie zwar grundsätzlich den Ansatz einer Vollharmonisierung verfolgt. Es bestehen aber in einigen Bereichen Öffnungsklauseln, welche es den Mitgliedstaaten erlauben, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau beinhalten. Insofern kann es auch nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in den Mitgliedstaaten immer noch zu einer Abweichung der Regelungen im Bereich der Verbraucherrechte kommen.

Die Inhalte des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Grundsätzlich kann davon gesprochen werden, dass mit der Verbraucherrechterichtlinie das Verbrauchsgüterkaufrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Gefahrübergang und zur Lieferung ergänzt werden. Zugleich ist in ihr eine sehr weitreichende Anpassung des Rechts für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sowie für Fernabsatzverträge enthalten.

Diese Vorgaben wirken sich auch auf das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie aus. Dies macht sich insbesondere im BGB bei den besonderen Vertriebsformen in den §§ 312 ff. BGB bemerkbar, welche neu gefasst und untergliedert werden. Hinzu kommen auch neue Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel. Aber auch für den nicht-stationären Handel werden neue allgemeine Grundsätze eingeführt, die für sämtliche Verbraucherverträge Geltung besitzen.

Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Hinblick auf das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden sowie bei Fernabsatzverträgen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einführung entsprechender Informationspflichten. Zudem werden Änderungen im Bereich des Kaufrechts - hier vor allem im Verbrauchsgüterkaufrecht - erfolgen. Auch das Recht über verbundene Verträge wird neu gefasst.

Eckpunkte der kommenden Änderungen

Es zeigt sich, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zahlreiche umfassende Änderungen vorgesehen sind. Viele von diesen werden sich auch auf den Online-Handel auswirken. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick hinsichtlich der Bereiche, die von der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie betroffen sein werden:

Eine ausführliche Erläuterung der jeweiligen Eckpunkte des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erhalten Sie in den kommenden Monaten auf den Seiten des Händlerbundes. Im Rahmen dieser Ausführungen werden Sie über die relevanten Neuerungen informiert und es wird erklärt, welche Auswirkungen hiermit für Ihren Online-Handel verbunden sind. Es werden zudem Hinweise und Tipps gegeben, wie Sie Ihre Webseite im Hinblick auf die kommenden Änderungen rechtssicher gestalten können.

  • Einführung von grundlegenden vertraglichen Informationspflichten für Verbraucherverträge (Voraussetzungen für die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung eines Zahlungsmittels / Unwirksamkeit eines Entgelts für eine Auskunft über eine vom Unternehmer bereitgehaltene Rufnummer / Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Entgelts für Nebenleistungen)
  • Weitreichende Vereinheitlichung des Rechts für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden - vor allem im Hinblick auf das Widerrufsrecht und das Bestehen von Informationspflichten
  • Neufassung des Widerrufsrechts und des Rechts der Rückabwicklung bei Verbraucherverträgen (Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen / Bei Ausübung des Widerrufsrechts sind die Kosten der Rücksendung zukünftig vom Verbraucher zu tragen, sofern eine entsprechende Belehrung seitens des Unternehmers hierüber vorliegt)
  • Einheitliches europäisches Muster für Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
  • Verpflichtung des Unternehmers zur Bestätigung des Vertrags bzw. Bestehen einer dahingehenden Verpflichtung, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine Abschrift des unterzeichneten Vertragsdokuments zur Verfügung zu stellen
  • Hinweispflicht des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bezüglich der Akzeptanz von bestimmten Zahlungsmitteln und dem eventuellen Bestehen von Lieferbeschränkungen (Hinweis muss auf der Webseite erfolgen)
  • Anpassung des Begriffs der Garantie an die Definition der Verbraucherrechterichtlinie
  • Ergänzung bestimmter Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts, welche die Leistungszeit sowie den Gefahrübergang beim Versendungskauf in Abweichung vom allgemeinen Kaufrecht regeln
  • Grundsätzliche Übernahme der Kosten von Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie der Rücksendung der Ware und sonstiger Kosten durch den Unternehmer, sofern dieser den Verbraucher hierüber nicht ordnungsgemäß informiert hat
  • Informationspflichten werden im EGBGB neu gefasst und strukturiert

Fazit zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beinhaltet eine Vielzahl an Neuerungen und Änderungen, die sich aufgrund der Harmonisierung in den Mitgliedstaaten positiv auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken wird. Die Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen trägt zu einer Vereinfachung des Handels bei. Jedoch gilt es, den neuen rechtlichen Anforderungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 13.06.2014 gerecht zu werden. Hierfür werden in den folgenden Monaten zahlreiche notwendige Änderungen erforderlich sein, über die Sie seitens des Händlerbundes regelmäßig informiert werden.

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