Vorsicht bei der Werbung mit fremden Marken für Ersatzteile und Zubehör

Veröffentlicht: 18.12.2013 | Geschrieben von: Susann Nowack | Letzte Aktualisierung: 23.07.2015

Bei dem Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör, beispielsweise für den iPod oder Nikonkameras sollten die Händler besonders vorsichtig sein. § 23 Nr.3 MarkenG normiert eine wichtige Ausnahme für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft für die Nutzung fremder Marken. Nach dieser Vorschrift ist es Händlern gestattet eine Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu verwenden, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Vorsicht bei Zubehör für fremde Marken

Viele Online-Händler fragen sich, wie gestalte ich meine Werbung im Online-Shop oder auf der Plattform für Produkte, die für den Gebrauch von fremden Marken bestimmt sind und verstoße damit nicht gegen Markenrechte Dritter. Ebenso betroffen sind auch die Dienstleistungserbringer für bekannte Markenprodukte, die beispielsweise die Wartung und Instandhaltung solcher Produkte anbieten.

Insbesondere bei der Benennung einer Rubrik im Online-Shop (bspw. ,,Zubehör Apple iPhone“) sowie in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt oder der Dienstleistung selbst verwenden die Händler häufig Originalmarken, wie Apple, Nikon, Mercedes, Volkswagen etc.

In der Branche des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts zeigt sich dieses Problem an folgenden Fragestellungen:

Ist es dem Händler gestattet in die Beschriftung von Staubsaugerfiltertüten den Hinweis aufzunehmen für welche Staubsauger sie geeignet sind?

Ist es zulässig, dass Händler von Rasierklingen damit werben für welche Rasierer sie geeignet sind?

Darf eine Autoreparaturwerkstatt und Vertreiber von Autozubehör unter Verwendung einer fremden Marke dafür werben, dass sie Autos einer fremden Marke instand setzen, Inspektionen durchführen oder verkaufen?

Diese Fragen tauchen im Bereich des Ersatzteil- und Zubehörgeschäfts bei der Nutzung von fremden Marken immer wieder auf.

In diesem Zusammenhang ist es daher sehr wichtig die Rechte der Markeninhaber nicht zu verletzen, da dies in den meisten Fällen immer eine Abmahnung zur Folge hat.

Rechte des Markeninhabers

Wie das Markenrecht funktioniert, ist vielen Händlern unklar. Grundsätzlich hat der Inhaber einer Marke ein ausschließliches Nutzungsrecht und Dritten ist es nicht erlaubt im geschäftlichen Verkehr ein identisches Zeichen zur Kennzeichnung identischer Produkte zu nutzen bzw. ein identisches oder ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Produkte zu verwenden.

Ausnahmeregelung für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft

Für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft regelt der § 23 MarkenG eine der wenigen Ausnahmen vom absoluten Schutz der Marke.

§ 23 Nr.3 MarkenG sieht vor, dass eine Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung verwendet werden darf, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Besondere Bedingungen müssen für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft erfüllt sein

1. Es muss sich um eine Bestimmungsangabe der Ware als Zubehör oder Ersatzteil handeln

„Rasierklingen passend für Rasierer XY“ oder „Staubsaugerfiltertüten geeignet für Staubsauer XY“.

2. Die Verwendung dieser Bestimmungsangabe der Ware als Zubehör oder Ersatzteil muss notwendig sein, d.h. die Benutzung der fremden Marke muss praktisch das einzige Mittel darstellen, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern.

3. Die Benutzung der Marke darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Benutzung der Marke muss unter Beachtung der anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel vorgenommen werden, d.h. sie darf den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise entgegenstehen.

Hierfür werden in der Rechtsprechung vier Fallgruppen aufgezeigt:

(1) wenn die Benutzung in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht,

(2) den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt

(3) die Marke herabsetzt bzw. schlechtmacht oder

(4) eine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der geschützten Marke darstellt

Fazit

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie auch des BGH ist die Benutzung einer fremden Marke im Ersatzteil- und Zubehörgeschäft unter den Voraussetzungen des § 23 MarkenG erlaubt. Jedoch sind die einzelnen Anforderungen bisher nicht konkretisiert worden und es bleibt abzuwarten, wo die Reise hingeht. Zu beachten ist immer, dass man im Einzelfall prüfen muss, ob eine Notwendigkeit der Bestimmungsangabe vorliegt und ob die Interessen des Markeninhabers dem nicht in unlauterer Weise entgegenstehen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.