Bundestag beschließt Gesetz über alternative Streitbeilegung (Update)

Veröffentlicht: 26.02.2016 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 29.03.2016

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird künftig die Unternehmer wesentlich betreffen. Das Gesetz hat nun einen wichtigen Schritt getan. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die vielen Vorschläge des Bundesrats aufgenommen und am 02.12.2015 einen geänderten Entwurf an den Bundestag übergeben. Der Bundestag hat diesen neuen Gesetzentwurf bereits am 03.12.2015 angenommen. Update: Am 25. Februar wurde das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und trat damit zum Teil direkt am Folgetag  in Kraft.

Streitbeilegung

(Bildquelle Streitschlichtung: Palto via Shutterstock)

Schlichtung – eine kostengünstige Alternative zum Weg vor das Gericht

Mit dem neuen Gesetz wird es bald möglich sein, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtlich von Volljuristen schlichten zu lassen. Die neuen Verbraucherschlichtungsstellen werden ein faires und unabhängiges Verfahren bieten. Die dortigen Streitmittler sind Experten im Verbraucherschutz und können den Parteien kostengünstig und zügig einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz macht Vorgaben über die Arbeit der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen. Es sollen gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden, indem mit kostengünstigen Schlichtungsverfahren eine Alternative geboten wird. Wir hatten bereits hier ausführlich über den früheren Gesetzentwurf berichtet.

Volljuristen als Schlichter

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat einen geänderten Gesetzentwurf vorgelegt (18/6904). Dieser bringt mit der Regelung, dass Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen, und daher Volljuristen sein müssen, einen wichtige Basis für eine wirkliche Alternative zum Gerichtsweg. Denn auch vor Gericht treten ausschließlich Volljuristen auf.

Änderung bei den Ablehnungsgründen

Weitere wichtige Änderung ist, dass der Streitmittler die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zwingend dann ablehnen muss, wenn der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint. Dies trifft dann zu, wenn der streitige Anspruch bereits verjährt, die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Erfolglosigkeit abgelehnt wurde.

Dagegen stellt es nun keinen Ablehnungsgrund mehr dar, wenn der Unternehmer ausführt, dass seit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Verbraucher nicht mehr als zwei Monate vergangen sind. Hat sich der Unternehmer seit dem Zeitpunkt nicht beim Verbraucher gemeldet und sind nicht mehr als 2 Monate vergangen, setzt der Streitmittler das Streitbeilegungsverfahren zunächst aus, um den Parteien weiter Gelegenheit für eine Einigung zu geben.

Macht der Verbraucher den streitigen Anspruch gegenüber dem Unternehmer gar nicht geltend, muss dies ebenfalls nicht mehr zur Ablehnung des Verfahrens führen. Erklärt sich der Unternehmer mit dem Verfahren einverstanden, wird das Schlichtungsverfahren durchgeführt. Dies ist gerade bei bereits verfahrenen Situationen zwischen Verbraucher und Unternehmer vorteilhaft. Dann wird die Streitigkeit sofort in die Hände eines unabhängigen Schlichters gegeben und die Situation kann nicht weiter eskalieren.

Informationspflichten durch die Unternehmer

Unternehmer können jedoch erst einmal aufatmen. Denn die Informationspflichten, die neu auf der Webseite bzw. in den AGB aufgenommen werden müssen, sind nun doch erst in ca. einem Jahr zu erfüllen. Bis dahin werden einige Verbraucherschlichtungsstellen errichtet sein, denen sich die Unternehmer für Streitigkeiten mit Verbrauchern anschließen können.

 

Update vom 26.02.2016

Gestern wurde das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Auf folgende Änderungen müssen sich Händler nun einstellen:

Ab heute, dem 26.02.2016 gilt:

Das Bundesamt für Justiz wird u.a. ermächtigt, für die Einrichtung der OS-Kontaktstelle zu sorgen und die Anforderungen an die Anerkennung der Verbraucherschlichtungsstellen durch entsprechende Rechtsverordnung festzulegen.

Ab dem 01.04.2016:

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz tritt am 01.04.2016 - abgesehen von den Informationspflichten der Unternehmer - in Kraft. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird formal die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch gesetzlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen regeln.

Ab dem 01.02.2017:

Die neuen Informationspflichten für Online-Händler treten in Kraft.

 

Mehr zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und zur Streitschlichtung:

Bundestag beschließt Gesetz über alternative Streitbeilegung

Die Verbraucherschlichtungsstellen: Außergerichtliche Streitbeilegung steht kurz vor dem Inkrafttreten

 

Themenreihe:

Teil 1: Die ODR-Verordnung

Teil 2: Hinweisblatt zu den neuen Informationspflichten

Teil 3: Der Link zur OS-Plattform

Teil 4: FAQ zur ODR-Verordnung

Teil 5: OS-Plattform nimmt ab 15.02.2016 Dienst auf

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