Datenschutzverstöße auch von Verbraucherverbänden abmahnbar

Veröffentlicht: 24.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.02.2016

Eine Datenschutzerklärung muss immer dann auf einer Webseite vorhanden sein, wenn personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet (z. B. ausgewertet) werden. Gesicherte Rechtsprechung, ob und welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen, die ggf. eine Abmahnung nach sich ziehen können, ist nicht geklärt. Zumindest die Verbraucherverbände haben mit einem neuen Gesetz die Legitimation, Datenschutzverstöße abzumahnen.

Offenes Schloss

(Bildquelle Offenes Schloss: Everything via Shutterstock)

Neue Sanktionsmöglichkeiten bei Datenschutzverstößen

Die Vorschriften im Bereich Datenschutz müssen strengstens eingehalten werden, denn bei Verstößen drohen horrende Bußgelder. Für die Einhaltung dieser Datenschutz-Vorschriften sorgen derzeit lediglich die staatlichen Aufsichtsbehörden. Unternehmen unterliegen deshalb in puncto Datenschutz der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Landesbehörden. Ob eine fehlende Datenschutzerklärung auch von den Mitbewerbern verfolgt werden kann, ist bislang nicht abschließend geklärt. Zuletzt hatte das Landgericht Köln geurteilt, dass eine fehlende Datenschutzerklärung abgemahnt werden kann.

Gesetzeslücke geschlossen

Mit einer Gesetzesänderung sollen bei Datenschutzverstößen (zusätzlich) die Verbraucherverbände ins Spiel gebracht werden und eine Legitimation für die Aussprache von Abmahnungen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße erhalten. In seiner ersten Sitzung im neuen Jahr ließ der Bundesrat die verbesserte Durchsetzung des Datenschutzes passieren. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich vom Bundespräsidenten ausgefertigt und ist in Kraft getreten.

Auslöser der Gesetzesänderung war, dass die nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingeräumten Verbandsklagebefugnisse sich bislang lediglich auf „Verbraucherschutzgesetze“ bezogen haben. Dazu zählten die Vorschriften zum Datenschutz nicht.

Klagewelle nicht zu befürchten

Viele Online-Händler sind verunsichert und fürchten nun, auch durch Verbraucherverbände belangt zu werden. In einer Stellungnahme teilte der vzbv jedoch mit, dass der er die neu gewonnene Klagebefugnis sehr gewissenhaft einsetzen wolle keine „Klagewelle“ zu befürchten sei.

Nichtsdestotrotz ist ein sorgsamer Umgang bei der Erhebung und Nutzung von Daten unabdingbar. Dies fängt im Online-Shop schon mit einer vollständigen Datenschutzerklärung an.

 

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