Neues Elektrogesetz - Umsetzungsfrist läuft bald ab

Veröffentlicht: 07.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2017

Vertreiber, die zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind, müssen ihre Rücknahmestellen spätestens bis zum 24.07.2016 einrichten und dem Umweltbundesamt anzeigen. Diese Änderung geht mit dem neuen Elektrogesetz einher, dessen Umsetzungsfrist in gut zwei Wochen abläuft.

Elektroschrott

(Bildquelle Nicht in den Hausmüll werfen!: kiri11 via Shutterstock)

Weil die meisten Deutschen ihre Elektroaltgeräte nicht fachgerecht entsorgen, wollte der Gesetzgeber eine weitere Rückgabemöglichkeit schaffen. Neben der bisher üblichen Entsorgung bei den regionalen Wertstoffhöfen sollen nach dem noch relativ neuen Elektrogesetz auch Händler ins Boot geholt werden. Durch die neue Rückgabemöglichkeit bei Verkäufern soll sichergestellt werden, dass zukünftig deutlich mehr Elektro- und Elektronikaltgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden.

Wer ist rücknahmepflichtig?

Elektroaltgeräte müssen nach dem neuen Elektrogesetz alle

  • Hersteller und

  • rücknahmepflichtigen Vertreiber

zurücknehmen.

Rücknahmepflicht der Vertreiber

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgera¨te von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgera¨tes an einen Endnutzer ein Altgera¨t des Endnutzers unentgeltlich zurückzunehmen.

Voraussetzungen für Rücknahmepflicht:

  1. Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgera¨te von mindestens 400 Quadratmetern

Als Verkaufsfläche gelten alle Lager- und Versandfla¨chen für Elektro- und Elektronikgera¨te. Dabei ist nach Auskunft des BMUB (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) die Regalfläche maßgeblich.

  1. Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht für den Verkauf von gebrauchten Produkten keine Rücknahmepflicht für ein Elektroaltgerät.

Folge:

  • Rücknahme eines Altgera¨tes der gleichen Gera¨teart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerat erfüllt, (1:1 Rücknahme)

  • Rücknahme von Altgera¨ten, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind (beschränkt auf haushaltsübliche Mengen, aber unabhängig vom Neukauf), (0:1 Rücknahme)

  • Rücknahme muss unentgeltlich erfolgen

Das neue Elektrogesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Die rücknahmepflichtigen Händler müssen ihre neu eingerichtete(n) Rücknahmestelle(n) für Altgeräte bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes einrichten. Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen diese daher spätestens bis zum 24.07.2016 einrichten und dem Umweltbundesamt anzeigen. Mittlerweile haben sich zahlreiche Dienstleister auf die Umsetzung der neuen Pflichten spezialisiert.

Achtung: Rücknahmepflicht für Hersteller – auch Händler können Hersteller sein!

Viele Händler sind sich gar nicht bewusst, dass auch sie gegebenenfalls als Hersteller gelten und damit unabhängig von der Lager- und Versandfläche rücknahmepflichtig sind:

Als Hersteller gilt nach neuem Recht unter anderem jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. Übersetzt heißt dies, dass jeder als Hersteller gilt, der beispielsweise ein bei einem ausländischen Großhändler erworbenes Produkt in Deutschland verkaufen will.

Außerdem gilt jeder Vertreiber, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, zugleich als Hersteller („Quasihersteller“).

Welche Fälle darüber hinaus dazu führen können, dass Händler zu Herstellern werden, erläutert das Hinweisblatt des Händlerbundes näher.

Kommentare  

#1 Sigi 2016-07-13 14:13
"Als Verkaufsfläche gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgerä te. Dabei ist nach Auskunft des BMUB (Bundesminister ium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherhe it) die Regalfläche maßgeblich."

toll!

was soll das jetzt heissen: Rücknahmepflich t bei Regalböden-Fläc he 400 m²? Not macht den Staat wahrhaftig erfinderisch - bisher war immer von Lagerfläche die Rede.

auf Paletten stehende Waren zählen nicht?
auf dem Boden lose liegende Waren zählen nicht?
wer zählt die Regalfläche zusammen - staatlich geprüfter Regalzähler?
mehr Fragen als Antworten im Artikel, sorry.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.